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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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„a. die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit<br />

dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse;<br />

b. die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere<br />

dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen<br />

Gesundheit; oder<br />

c. die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden<br />

könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer<br />

rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen.“<br />

5.4.1.4 Bewertung der Problemadäquanz <strong>des</strong> Konfliktlösungsprogramms<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

In Bezug auf die Regelung zum Schutz von personenbezogenen Daten in § 5 <strong>IFG</strong><br />

bestehen keine signifikanten Bedenken am Vorliegen eines problemadäquaten Konfliktlösungsprogramms.<br />

Klärungsbedarf besteht in der behördlichen Praxis allenfalls<br />

hinsichtlich der Frage wie mit personenbezogenen Angaben von Sachbearbeitern<br />

und Mitarbeitern einer Behörde umzugehen ist. Diese Unsicherheit betrifft zum einen<br />

die Herausgabe von Vorgängen, in denen Sachbearbeiter lediglich erwähnt werden,<br />

ohne dass sich das Informationsbegehren auf gerade diese Information richtet. Zum<br />

anderen wird einer detaillierten Abfrage persönlicher Daten von Sachbearbeitern<br />

durch Antragsteller skeptisch gegenübergestanden, da man Missbrauch befürchtet.<br />

5.4.1.5 Überlegungen zu konfliktangemesseneren Normprogrammen<br />

Anknüpfend an die vorstehende Skizzierung <strong>des</strong> Problemhorizonts sollte seitens <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers zumin<strong>des</strong>t erwogen werden, ob die sich auf die amtliche Tätigkeit von<br />

Bearbeitern beziehenden Informationen auch dann nicht geschwärzt werden dürfen,<br />

wenn sie nicht Gegenstand <strong>des</strong> Informationsbegehrens sind, sondern nur gleichsam<br />

bei <strong>des</strong>sen Gelegenheit öffentlich werden würden.<br />

Wenngleich der Wunsch nach einer Möglichkeit zur Beschränkung <strong>des</strong> Zugangs von<br />

Daten von Bearbeitern zur Verhütung von Missbrauch nachvollziehbar ist, wird zur<br />

Sicherstellung der Kontrollfunktion <strong>des</strong> freien Zugangs diesbezüglich kein Handlungsbedarf<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers gesehen.

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