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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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soweit dies keinen unangemessenen Aufwand verursacht. Außerdem machen sie<br />

wichtige gem. Art. 19 VBGÖ amtliche Dokumente so schnell wie möglich im Internet<br />

verfügbar, soweit dies zulässig ist und keinen unangemessenen Aufwand verursacht.<br />

2.3.4 Bewertung der Problemadäquanz <strong>des</strong> Programms <strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

Die Regelung <strong>des</strong> § 11 <strong>IFG</strong> bleibt, verglichen mit anderen Ländern, aber auch mit<br />

UIG und VIG, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung zur aktiven Information<br />

zurück. 1775 Dadurch werden die Möglichkeiten einer proaktiven Informationstätigkeit<br />

als Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht hinreichend genutzt.<br />

Hingegen enthält das <strong>IFG</strong> Regelungen, deren Beitrag zur Verbesserung der Informationsfreiheit<br />

gering zu sein scheint. So werden zwar Organisations- und Aktenpläne –<br />

wie von § 11 Abs. 2 <strong>IFG</strong> gefordert – von den Behörden mehrheitlich über eine Homepage,<br />

schriftlich oder per E-Mail zugänglich gemacht. Allerdings merkten Behörden<br />

in den Interviews an, dass Aktenpläne so gut wie nie aufgerufen/heruntergeladen<br />

würden bzw. Aktenpläne <strong>IFG</strong>-Anträgen nicht zugrunde liegen<br />

würden (→ S. 409).<br />

Weiterhin ist der Behördenbefragung (Teil B) zu entnehmen, dass die Mehrheit der<br />

Behörden, die an diesem Frageteil teilgenommen hat, eine proaktive Informationsstrategie<br />

verfolgt und dies bereits seit Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> im Jahr 2006, wobei wesentliche<br />

Formen der Informationsbereitstellung der Internetauftritt, Broschüren und<br />

Printmedien sowie Informationsveranstaltungen sind. Allerdings stellt eine beträchtliche<br />

Zahl von Behörden keine Verknüpfung zwischen ihrer proaktiven Informationstätigkeit<br />

und der Verwirklichung <strong>des</strong> individuellen Informationsfreiheitsanspruchs nach<br />

dem <strong>IFG</strong> her. Mittels der aktiven Informationspolitik beabsichtigen Behörden vielmehr,<br />

die Öffentlichkeit über die Funktionen, Aufgaben und Leistungen ihrer Behörde<br />

zu informieren sowie Aufklärung und Transparenz über die Ziele und Aktivitäten einer<br />

Behörde zu schaffen.<br />

Verfolgt wird mithin eher ein sachbezogener Ansatz, Bürgern Informationen über<br />

Themen und Stichworte bereitzustellen, als eine Informationsbereitstellung mit Blick<br />

auf die Erleichterung von Informationsfreiheitsbegehren. Wie aus der Antwort der<br />

Bun<strong>des</strong>regierung auf die Kleine Anfrage von Notz et al. ersichtlich wird, weisen auch<br />

nur 30% der befragten Behörden auf Ansprüche aus dem <strong>IFG</strong> hin (→ S. 414). Ein<br />

Zusammenhang zwischen der Informationspolitik einer Behörde und dem Antragsverhalten<br />

von <strong>IFG</strong>-Antragstellern wird dementsprechend von vielen Behörden nicht<br />

1775 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 50.

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