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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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185<br />

züglich mitteilen und kann – wenn nötig – den Dritten anhören. 681 Dieser Dritte kann<br />

innerhalb von 3 Tagen die Behörde darum ersuchen, die Daten nicht offenzulegen<br />

(Art. 21 Abs. 1 OIDA). Entscheidet die Behörde sich für den Informationszugang, so<br />

ist dies dem Dritten gem. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 OIDA mit einer Begründung bekanntzugeben.<br />

Erhält der Dritte davon Kenntnis, bleiben ihm gem. Art. 21 Abs. 2 Satz 2<br />

OIDA sieben Tage für die Erhebung eines Einspruchs. 682 Die Behörde darf gem.<br />

Art. 21 Abs. 3 OIDA den Informationszugang erst 30 Tage nach ihrer Entscheidung<br />

gewähren.<br />

3.2.9.4 Bewertung der Problemadäquanz <strong>des</strong> Konfliktlösungsprogramms<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

Das differenzierte System zur Beteiligung Dritter gem. § 8 <strong>IFG</strong> gewährleistet im Wesentlichen<br />

einen ausreichenden Schutz <strong>des</strong> Dritten, so dass die Vollzugstauglichkeit<br />

der Vorschrift gewährleistet ist. 683 Unklarheiten bestehen aber teilweise bei welchen<br />

„berührten Belangen“ eine Beteiligungspflicht besteht, und ob ungeschriebene Ausnahmen<br />

(z. B. mutmaßliche Einwilligung) zu akzeptieren sind (→ S. 176). Dies bereitet<br />

in der Anwendungspraxis zuweilen Probleme (→S. 182).<br />

Problematisch ist weiter, dass im <strong>IFG</strong> nicht geregelt ist, ob und welche Daten <strong>des</strong><br />

Antragstellers an den Dritten zu übermitteln sind (→ S. 179). Außerdem erscheint die<br />

Frist für die Stellungnahme <strong>des</strong> Dritten von einem Monat im internationalen Vergleich<br />

(3 Tage in der Republik Korea und 10 Tage in der Schweiz) relativ lang.<br />

3.2.9.5 Überlegungen zu konfliktangemesseneren Normprogrammen<br />

Zwar ist eine Beteiligung nach der Gesetzesbegründung unnötig, wenn sich der Dritte<br />

erkennbar nicht rechtzeitig äußern oder <strong>des</strong>sen erkennbare mutmaßliche Einwilligung<br />

vorliegt, aber dies findet zumin<strong>des</strong>t keinen klaren Ausdruck in § 8 <strong>IFG</strong> (→<br />

S. 176), so dass insoweit eine Anpassung sinnvoll ist. 684 Optimierungsmöglichkeiten<br />

bei der Beteiligung Dritter sind eine Präzisierung der relevanten Belange in Anlehnung<br />

an § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG sowie eine klare Regelung der Entbehrlichkeit der<br />

Anhörung in den Fällen <strong>des</strong> § 5 Abs. 3 und 4 <strong>IFG</strong>. 685 In Betracht kommen auch Fälle,<br />

in denen die im Dokument genannte Person nur schwer ermittelbar ist (z. B. nach<br />

681 Dazu Hong, 147 f.<br />

682 Dazu Hong, 150 f.<br />

683 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 65.<br />

684 Weitergehend Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 67: Diskrepanz zwischen objektiver Gesetzeslage und amtlicher<br />

Gesetzesbegründung.<br />

685 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 70, mit weiteren Optimierungsmöglichkeiten, die aber hier nicht als wichtig<br />

erachtet wurden.

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