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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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4.1.1.6 § 10 Abs. 3 Satz 2 <strong>IFG</strong><br />

§ 10 Abs. 3 Satz 2 <strong>IFG</strong> bestimmt: „§ 15 Abs. 2 <strong>des</strong> Verwaltungskostengesetzes findet<br />

keine Anwendung.“ § 15 Abs. 2 VwKostG regelt eine Gebührenreduzierung für bestimmte<br />

Fälle der Zurücknahme oder Ablehnung von Anträgen. Konsequenter Weise<br />

wäre in diesen Fällen dann eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen. 924 Demgegenüber<br />

steht in der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 3 Satz 2 <strong>IFG</strong>: „Die Rücknahme<br />

<strong>des</strong> Auskunftsantrags ist nach Satz 2 kostenfrei.“ 925 Dies wird überwiegend<br />

für die Kostenfreiheit von Rücknahme und Ablehnung eines Antrags angeführt.<br />

Nichts<strong>des</strong>toweniger bleibt die Regelung misslungen, 926 aber unschädlich. Auf § 6<br />

VwKostG kann nämlich eine Regelung zur Kostenfreiheit in bestimmten Fällen gestützt<br />

werden, 927 wenngleich eine Nachbesserung im <strong>IFG</strong> zu bevorzugen ist 928 .<br />

4.1.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Die Mehrheit der interviewten Behörden gab an, dass die Handhabung der Gebührenerhebung<br />

auf Grundlage der <strong>IFG</strong>GebV problematisch sei. Es gäbe Aufwände, für<br />

die keine Gebühren erhoben werden. So wiesen zwei Behörden darauf hin, dass<br />

dies etwa bei Ablehnungen der Fall sei. Hier fände eine intensive Prüfung und Abstimmung<br />

zwischen dem für <strong>IFG</strong> zuständigen Referat und den betroffenen Fachreferaten<br />

statt. Diesen Aufwand könnten sie letztlich aber nach der <strong>IFG</strong>GebV nicht abrechnen<br />

(Interview-B10, B1). Bei Anträgen, denen stattgegeben wird, bemühe man<br />

sich, die Gebühren moderat bzw. gering anzusetzen (Interview-B10, B1, B3, B8, B4).<br />

Eine Behörde wies darauf hin, viel Rechtsberatung zu leisten, die sie aber gebührentechnisch<br />

z.B. auch nicht bei stattgebenden Anträgen berücksichtigen, sondern nur<br />

den Arbeitsaufwand erfassen würden, der dem Fachreferat entsteht (Interview-B1).<br />

Zwei Behörden erklärten, dass sie für einfache Auskünfte auch aus Eigeninteresse<br />

keine Gebühren erheben würden, da die Gebührenberechnung und -eintreibung einen<br />

Aufwand verursache (Interview-B5, B4), der in keinem Verhältnis zu der Gebühr<br />

selber stehe (Interview-B5). Zwischenzeitlich sei das Einzugsverfahren von Gebühren<br />

aber automatisiert worden, so dass die Bun<strong>des</strong>kasse nun die Kosten nacherhebe<br />

und dies nicht mehr den einzelnen Behörden obliege.<br />

924 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 19; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 80.<br />

925 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.<br />

926 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 82.<br />

927 Zu § 6 VwKostG als Ermächtigungsgrundlage: Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 26;<br />

Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 82.<br />

928<br />

In diesem Sinne auch Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 20/21; Mecklenburg/Pöppelmann,<br />

<strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 26.

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