01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

344<br />

5.4.2.1.3 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

Das Informationsinteresse hat gem. § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> insoweit zurückzutreten, als der<br />

Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit<br />

der Betroffene eingewilligt hat.<br />

5.4.2.1.3.1 Begriff <strong>des</strong> Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses<br />

Die Voraussetzungen für ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind im <strong>IFG</strong> nicht<br />

geregelt. Nach der Gesetzesbegründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

BGH liegt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis i. S. von § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> vor, „wenn<br />

Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen,<br />

nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren<br />

Willen <strong>des</strong> Inhabers sowie <strong>des</strong>sen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim<br />

gehalten werden sollen“ 1385 .<br />

Die Heranziehung dieser Definition für die Anwendung <strong>des</strong> § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> bedarf<br />

jedoch einer genaueren Präzisierung 1386 , um der Norm gerecht zu werden. 1387 Zur<br />

Vereinheitlichung legt dabei das BVerwG den Begriff in § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> genauso wie<br />

in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG aus. 1388 In zumin<strong>des</strong>t einer späteren Entscheidung 1389<br />

legte es diese Definition auch bei § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde (→ S. 370).<br />

Auch die Untergerichte richten sich danach 1390 , selbst wenn sie diesen Begriff genauso<br />

in anderen Gesetzen konkretisieren müssen 1391 . Dabei legt das BVerwG als<br />

anerkannte Definition unter Hinweis auf das BVerfG 1392 Folgen<strong>des</strong> zugrunde: „Als<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen<br />

bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig,<br />

sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung<br />

der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse<br />

umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen<br />

vornehmlich kaufmännisches Wissen“. „Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt<br />

1385 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14,<br />

unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 10.5.1995 – 1 StR 764/94, NJW 1995, 2301.<br />

1386 Zu den Präzisierungsmöglichkeiten statt vieler Kloepfer, 15 ff.<br />

1387 Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 (580); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 44.<br />

1388 BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 – 7 C 18/08, Juris Rn. 18.<br />

1389 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.2010 – 20 F 5.10, Juris Rn. 10.<br />

1390 VG Berlin, Urt. v. 26.6.2009 – 2 A 62.08, Juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. 11.11.2010 – 2 K 35.10,<br />

Juris Rn. 32.<br />

Nur die für den Fall relevante Teilaspekte berücksichtigend: VG Stuttgart, Urt. v. 17.5.2011 – 13 K<br />

3505/09, Juris Rn. 84 ff.<br />

1391 Vgl. VG Köln, Urt. v. 27.1.2011 – 6 K 4165/09, Juris Rn. 48 f., für das Lan<strong>des</strong>presserecht und die<br />

Übertragung <strong>des</strong> Ergebnisses auf § 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> bei Rn. 64.<br />

1392 So für die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: BVerfG,<br />

Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087, 2111/03, BVerfGE 115, 205 (230 f.)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!