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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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165<br />

Dritte am Verfahren zu beteiligen sind, ist in § 8 <strong>IFG</strong> geregelt (→ S. 175). Die Frage<br />

der Bescheidung eines Antrages auf Informationszugang ist in § 9 <strong>IFG</strong> angedeutet<br />

(→ S. 186) und die Modalitäten werden in § 1 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> und § 7 Abs. 3 und<br />

4 <strong>IFG</strong> behandelt (→ S. 186). Regelungen zur (teilweisen) Ablehnung bzw. Gewährung<br />

werden in § 7 Abs. 2 Satz 1 <strong>IFG</strong> getroffen (→ S. 189). Ablehnungsmöglichkeiten<br />

sind vorgesehen in § 9 Abs. 3 <strong>IFG</strong> bei Kenntnis <strong>des</strong> Antragstellers (→ S. 190) und<br />

Allgemeinzugänglichkeit der Informationen (→ S. 191). Eng damit verknüpft ist die<br />

Frage, ob ein Antrag wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt werden kann, auch wenn<br />

das <strong>IFG</strong> keine explizite Regelung dazu enthält (→ S. 192). Am wichtigsten in diesem<br />

Konfliktfeld sind die Fragen der Fristen, die in § 7 Abs. 5 (i. V. m. § 9 Abs. 1) <strong>IFG</strong> geregelt<br />

sind (→ S. 194), und der Versagung eines Informationszugangs wegen unverhältnismäßigen<br />

Verwaltungsaufwands (→ S. 209). Im Zusammenhang mit Ausschlussgründen,<br />

die nur temporär vorliegen, normiert schließlich § 9 Abs. 2 <strong>IFG</strong> noch<br />

eine Informationspflicht der Behörde (→ S. 224). Das <strong>IFG</strong> schweigt zu Fragen der<br />

Verwaltungsorganisation (→ S. 225).<br />

3.2 Problemadäquanz dieses Programms<br />

3.2.1 Auslegung/Bestimmtheit <strong>des</strong> Antrags<br />

Zunächst ist bei einer Eingabe an die Behörde zu entscheiden, ob überhaupt ein Antrag<br />

nach dem <strong>IFG</strong> vorliegt. „Der Antrag muss das <strong>IFG</strong> nicht ausdrücklich nennen.<br />

Ein Anspruch nach dem <strong>IFG</strong> scheidet jedoch aus, wenn spezialgesetzliche Regelungen<br />

über den Zugang zu den gewünschten Informationen bestehen (siehe § 1<br />

Abs. 3). Anfragen, die sichtlich keinen Aktenbezug aufweisen (z. B. eine Bürgeranfrage<br />

nach einer Informationsbroschüre oder der Fundstelle eines Gesetzes), unterfallen<br />

nicht dem <strong>IFG</strong>; ebenso wenig Fragen nach einer (nicht aktenkundigen)<br />

Rechtsauffassung einer Behörde; auf § 14 Abs. 3 Satz 3 GGO 556 wird hingewiesen.“<br />

557<br />

556 „§ 14 Anträge, Fragen und Beschwerden<br />

(1) Anträge, Fragen und Beschwerden sind so schnell und so einfach wie möglich zu erledigen. Erfordert<br />

die Antwort einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.<br />

(2) Bei Beschwerden über ein Verwaltungshandeln ist das Antwortschreiben vor Abgang der oder dem<br />

unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen.<br />

(3) Privatpersonen kann zu Sachfragen (Bürgeranfragen) formlos Auskunft gegeben werden. Besteht<br />

bei mündlichen Auskünften die Gefahr von Missverständnissen, so ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen<br />

Anfrage zu verweisen. Bestehen bei elektronischen Anfragen Zweifel an der Identität der Person,<br />

die Auskunft erbeten hat, so ist auf den Postweg zu verweisen. Anfragen, die offensichtlich anonym<br />

oder unter einem Pseudonym erfolgen, sind grundsätzlich nicht zu beantworten. Rechtsauskünfte,<br />

die eine rechtliche Prüfung <strong>des</strong> Einzelfalls erfordern, dürfen grundsätzlich nicht erteilt werden. (4)<br />

Fragen von Medien sind an das Pressereferat zu verweisen.“<br />

557 BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1347 zu III. 1.).

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