01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

269<br />

von einem Gericht auch jetzt schon als „soweit“ interpretiert. Im Falle einer möglichen<br />

Beeinträchtigung eines Gerichtsverfahrens „könnten lediglich diese Informationen<br />

vom Zugangsrecht nach dem Wortlaut der Vorschrift – die als Ausnahmevorschrift<br />

eng auszulegen ist – ausgenommen sein, nicht aber die ganze Akte.“ 999 Dies entspricht<br />

dem temporären Charakter <strong>des</strong> § 3 Nr. 1 lit. g) <strong>IFG</strong>, der in der Gesetzesbegründung<br />

betont wird: „Diese [Akten] stehen nach Abschluss <strong>des</strong> Verfahrens einem<br />

Informationszugang vorbehaltlich anderer Ausnahmetatbestände wieder offen.“ 1000<br />

Hier wäre also nach der Gesetzesbegründung ein „solange“ angebracht gewesen. In<br />

diesem Sinne erfolgte in der Rechtsprechung sogar eine noch weitergehende „Klarstellung“,<br />

wonach eine Informationspflicht nach Beendigung <strong>des</strong> Verfahrens bestehe.<br />

1001 Allerdings wird teilweise auch der Bedeutung der Formulierung „wenn und<br />

solange“ besonderes Gewicht in § 3 Nr. 3 <strong>IFG</strong> beigemessen, 1002 so dass die unterschiedlichen<br />

Formulierungen für die Rechtspraxis nicht als vollständig bedeutungslos<br />

angesehen werden dürfen.<br />

Nach der Gesetzesbegründung darf der Informationszugang soweit versagt werden,<br />

wie die Information schützenswert ist. 1003 Um der Gesetzesbegründung im Wortlaut<br />

Rechnung zu tragen, dürften aber alle Ausnahmegründe nur eingreifen, „soweit und<br />

solange“ ein Schutzgut beeinträchtigt werden kann. Auf dieser Linie liegt auch die<br />

zutreffende Kritik an der Verwendung der Konjunktion „wenn“ im <strong>IFG</strong>, die auf einen<br />

Vergleich mit „soweit“ in §§ 8 f. UIG hinweist. 1004 Außerdem würde eine solche Formulierung<br />

(„soweit und solange“) für den nachträglichen Wegfall <strong>des</strong> Schutzbedürfnisses<br />

sinnvoll sein, damit es keiner Übernahme einer dem koreanischen Art. 9<br />

Abs. 2 OIDA 1005 vergleichbaren speziellen Regelung bedarf 1006 .<br />

Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung wird angeraten.<br />

5.2.1.5 Unerheblichkeit der antragstellenden Person?<br />

Ob und inwieweit zum Schutz öffentlicher Belange es auf die antragstellende Person<br />

ankommt, ist ein bislang nur am Rande, unzusammenhängend thematisiertes Problem.<br />

Während das Vorliegen eines Ablehnungsgrun<strong>des</strong> i. S. <strong>des</strong> § 3 <strong>IFG</strong> von der in-<br />

999 VG Hamburg, Urt. v. 27.8.2010 – 7 K 619/09, Juris Rn. 46.<br />

1000 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 10<br />

zu § 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong>.<br />

1001 VG Frankfurt a. M., Urt. 17.6.2009 – 7 K 2282/08.F (3), Juris Rn. 61. → S. 224.<br />

1002 In diesem Sinne wohl: BVerwG, Beschl. v. 18.7.2011 – 7 B 14/11, Juris Rn. 5; Urt. v. 3.11.2011 –<br />

7 C 4.11, Juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2010 – OVG 12 B 6.10, Juris Rn. 31; VG<br />

Berlin, Urt. v. 9.6.2011 – 2 K 46.11, Juris Rn. 22; Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 11.<br />

1003 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 9.<br />

1004 In diesem Sinne: Roth, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 17; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 98 f., 208.<br />

1005 → S. 317.<br />

1006 So aber Hong, 165 i. V. m. 161.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!