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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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erwogen, dass eine entsprechende Kostenregelung geschaffen werden solle. Bei<br />

Anfragen mit Forschungsinteresse gibt es Überlegungen, § 39 GGO (Benutzung von<br />

Schriftgut durch Dritte) anzuwenden, um die Auskunftsgewährung unbürokratischer<br />

handhaben zu können. Denn mit der Beantwortung von <strong>IFG</strong>-Anträgen geht eine stärkere<br />

Formalisierung einher, Bescheidung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung bei Ablehnung<br />

oder teilweiser Gewährung <strong>des</strong> Informationszugangs, Aktenführung, ggf.<br />

Gebührenerhebung und ggf. Gerichtsverfahren. Andererseits wird darauf verwiesen,<br />

dass bei Anwendung <strong>des</strong> § 39 GGO stets ein amtliches Interesse seitens der Behörde<br />

bekundet werden müsse, was nicht immer gegeben sei. Diese Überlegungen weisen<br />

auf den Konflikt zwischen dem Interesse <strong>des</strong> Antragstellers an umfassender und<br />

zuverlässiger Informationsgewährung und dem Interesse der Verwaltung an der Gewährleistung<br />

von Verwaltungseffizienz hin. Die Bearbeitung von <strong>IFG</strong>-Anträgen stellt<br />

einen formalen Vorgang dar, so dass einer einfachen Auskunftserteilung ggf. auf anderer<br />

rechtlicher Grundlage der Vorzug gegeben würde.<br />

Wenn es um den Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> geht, ist insbesondere auch das Verhältnis<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong> bzw. <strong>des</strong>sen Abgrenzung zu spezialgesetzlichen Regelungen relevant.<br />

Bereichsspezifische Zugangsregelungen sind das UIG und VIG. Als weitere<br />

Zugangsregelungen sind u.a. das Geodatenzugangsgesetz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (GeoZG,<br />

2008) und das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (A<strong>IFG</strong>, 2008), das<br />

Stasi-Unterlagen-Gesetz (1991) und die Archivgesetze von Bund und Ländern sowie<br />

auf Ebene der Bun<strong>des</strong>länder die Lan<strong>des</strong>pressegesetze zu nennen. 241 § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong><br />

regelt das Verhältnis <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> zu bereichsspezifischen Regelungen. Fachrechte bzw.<br />

Spezialrechte haben demnach in ihrer Geltung Vorrang vor dem <strong>IFG</strong>. Ausgenommen<br />

sind Akteneinsichtsrechte nach § 29 VwVfG und § 25 <strong>des</strong> Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.<br />

Vereinzelt wurde auf Probleme in der Abgrenzung von Akteneinsichtsrechten<br />

nach der StPO, der ZPO und dem § 29 VwVfG im Verhältnis zum <strong>IFG</strong> hingewiesen.<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten wurden vereinzelt auch zwischen den Gesetzen<br />

UIG, VIG und <strong>IFG</strong> gesehen.<br />

2.1 Struktur <strong>des</strong> normativen Konfliktbewältigungsprogramms nach<br />

<strong>IFG</strong><br />

Der Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> ist – anders als in den meisten Bun<strong>des</strong>ländern (§ 2<br />

BE, § 2 AIG BB, § 3 Hmb<strong>IFG</strong>, § 3 <strong>IFG</strong> M-V, § 2 <strong>IFG</strong> NRW, § 2 L<strong>IFG</strong> RP, § 1 Abs. 2<br />

IZG SH) – nicht explizit umschrieben, was teilweise kritisiert 242 wird. Der Anwendungsbereich<br />

ergibt sich vielmehr aus der Grundnorm <strong>des</strong> § 1 <strong>IFG</strong> über die Festle-<br />

241 Vgl. Berger, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 117 (119); Schoch, <strong>IFG</strong>,<br />

Einl Rn. 121.<br />

242 In diesem Sinne bspw. Schoch, <strong>IFG</strong>, § 1 Rn. 232.

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