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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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288<br />

von den Vereinbarungen <strong>des</strong> Settlement Agreement abweichende Verhandlungsposition<br />

einnähme. 1093<br />

Im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens wurde das Vorliegen von nachteiligen<br />

Auswirkungen auf das Verfahren verneint, weil allenfalls Nachteile für einen Beteiligten<br />

durch die Entscheidung in einem etwaigen Gerichtsverfahren zu befürchten<br />

sind. 1094 Allenfalls die Ausführungen in den Akten zur den Erfolgsaussichten eines<br />

Insolvenzanfechtungsprozesses könnten vom Zugangsrecht nach dem Wortlaut der<br />

Vorschrift – die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist – ausgenommen sein,<br />

nicht aber die ganze Akte. 1095 Die Unterschiede zwischen der Behandlung von Vergleichen<br />

und drohenden Verurteilungen zu Geldzahlungen überzeugt nicht. 1096<br />

5.3.2.1.2.8.4 Ermittlungsverfahren<br />

Anders als bei Gerichtsverfahren setzt § 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong> kein „laufen<strong>des</strong>“ Ermittlungsverfahren<br />

voraus. 1097 Nach dem Wortlaut reicht es aus, dass das Bekanntwerden<br />

der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher<br />

etc. Ermittlungen haben „könnte“.<br />

Entsprechend der allgemeinen Interpretation dieser Formulierung (→ S. 276) kommt<br />

eine Berufung auf den Ausschlussgrund nach dem Zweck <strong>des</strong> Schutzes der Rechtspflege<br />

und der Rechtsdurchsetzung in Betracht, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung<br />

zumin<strong>des</strong>t möglich erscheint. 1098 Erforderlich ist, dass das Bekanntwerden der<br />

Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens<br />

hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn im Fall <strong>des</strong> Zugänglichmachens einzelner<br />

Informationen das Ermittlungsverfahren gestört und hierdurch die Ermittlungsergebnisse<br />

beeinträchtigt und das objektive Ergebnis verfälscht werden könnte. 1099<br />

Geschützt sind alle Daten, die der Ermittlungsbehörde im Zusammenhang mit dem<br />

zugrunde liegenden behördlichen Vorgang übermittelt werden. Dies spricht dafür,<br />

neben den Daten, die für sich allein dem Schutzbereich <strong>des</strong> § 5 <strong>IFG</strong> unterfallen, auch<br />

all jene Informationen diesem Schutzbereich zuzuordnen, aus denen Rückschlüsse<br />

1093 VG Berlin, Urt. v. 26.6.2009 – 2 A 62.08, Juris Rn. 39.<br />

1094 VG Hamburg, Urt. v. 27.8.2010 – 7 K 619/09, Juris Rn. 44.<br />

1095 VG Hamburg, Urt. v. 27.8.2010 – 7 K 619/09, Juris Rn. 46.<br />

1096 Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (167).<br />

1097 Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 56; Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch<br />

2011, 153 (168).<br />

1098 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.11.2008 – 7 E 1675/07, Juris Rn. 25; Beschl. v. 10.7.2009 – 7 L<br />

1556/09.F, Juris Rn. 16; VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.7.2009 – 7 L 1560/09.F, Juris Rn. 18; Beschl.<br />

v. 28.7.2009 – 7 L 1553/09.F, Juris Rn. 12; Beschl. v. 30.8.2010 – 7 L 1957/10.F, Juris Rn. 36.<br />

1099 VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.5.2010 – 7 K 1645/09.F, Juris Rn. 34, zust. Schnabel, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (167 f.).

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