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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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330<br />

umfangreichen Abwägung als nachrangig bewertet. Dies galt auch hinsichtlich<br />

der üblicherweise nach § 5 Abs. 4 <strong>IFG</strong> freizugebenden Informationen von Bearbeitern<br />

(→ S. 332), weil ein Ausnahmetatbestand vorlag. 1333<br />

Diese Fälle zeigen, dass das Fehlen von Kriterien für die Abwägung nicht unproblematisch<br />

ist. 1334 Allerdings waren innerhalb von sechs Jahren nur zwei Gerichtsfälle<br />

ersichtlich, in denen eine Abwägung allein anhand <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> erforderlich<br />

war. Klargestellt werden sollte allerdings, inwieweit beim „Informationsinteresse<br />

<strong>des</strong> Antragstellers“ i. S. <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> auch das öffentliche Interesse<br />

an der Offenlegung berücksichtigungsfähig ist.<br />

5.4.1.1.4 Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 5 Abs. 1<br />

Satz 2 <strong>IFG</strong>)<br />

Besondere Arten personenbezogener Daten i. S. <strong>des</strong> § 3 Abs. 9 BDSG dürfen gem.<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt<br />

(→ S. 326) hat. Diese Regelung beruht auf Art. 8 der Datenschutzrichtlinie, welche<br />

die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verarbeitung von Angaben über die rassische<br />

oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische<br />

Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben grundsätzlich<br />

zu untersagen. 1335<br />

Entsprechend wurde der Informationszugang zu mehreren Seiten einer Akte verweigert,<br />

weil dort Gesundheitsdaten von Mitarbeitern der BStU enthalten waren und die<br />

Dritten nicht ausdrücklich eingewilligt hatten. 1336 Die Regelung ist schon <strong>des</strong>halb der<br />

Kritik entzogen, weil sie in Umsetzung von Vorgaben der Datenschutzrichtlinie ohne<br />

echte Alternativen ist. 1337<br />

1333 OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.4.2009 – 12 N 84.08, UA, S. 2 f.; VG Berlin, Urt. v.<br />

28.5.2008 – VG 2 A 70.07, UA, S. 5 f.<br />

1334 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 29, 36 ff., 78, m. w. N.<br />

1335 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 13.<br />

1336 VG Berlin, Urt. v. 8.9.2009 – 2 A 8.07, Juris Rn. 28 f.<br />

1337 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 5 Rn. 76.

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