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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Störfallbetriebe haben wollte, wo dann entsprechend Anhörungen durchzuführen<br />

seien. Anfragen zu dergleichen könnten dann auch nicht innerhalb von 2 Monaten<br />

bearbeitet werden, wie es nach dem UIG möglich ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 UIG). Denn<br />

insbesondere bei Akteneinsicht sei der Aufwand groß: Die Akten müssen angefordert<br />

werden, durchgesehen werden, ggf. müssen Anhörungen durchgeführt, vielleicht<br />

noch Schwärzungen vorgenommen sowie Kopien angefertigt werden (Interview-B1).<br />

Als weiterer Grund für die Überschreitung der Bearbeitungsfrist wurden Drittbeteiligungsverfahren<br />

genannt, wobei hier dem Dritten nach § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> Gelegenheit<br />

gegeben werden muss, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen, so dass sich<br />

die Frist auf zwei Monate verlängert (Interview-B2, B8, B9, B3). Als nicht eindeutig<br />

anzusehen ist, ob von einer Behörde zu beteiligende andere Behörden unter „Dritte“<br />

gefasst werden könnten oder nicht (Interview-B10). Drittbeteiligungsverfahren werden<br />

als sehr langwierig und arbeitsaufwendig angesehen. Auch eine andere Behörde<br />

erklärte, dass im Falle der Akteneinsicht viele Unterlagen durchgesehen und<br />

Schwärzungen vorgenommen werden müssten sowie die Behörde begründen müsse,<br />

warum die Schutzvorschrift in gegebenem Fall relevant ist (Interview-B3). Beide<br />

Faktoren, Umfang der Informationen als auch Beteiligung Drittbetroffener, waren<br />

auch für eine andere Behörde einschlägig, wo dies z.B. Anfragen zu Ausschreibungsverfahren<br />

mit z.B. 20 Drittbetroffenen betraf (Interview-B8).<br />

Die Ergebnisse der Umfrageerhebung zeigen, dass 51% der <strong>IFG</strong>-Anträge im Zeitraum<br />

„nach einer Woche, aber innerhalb eines Monats nach der Antragstellung“ bearbeitet<br />

wurden. Der Prozentwert bezieht sich auf die Antworteingaben zu diesem<br />

Fragepunkt und somit nicht auf die Gesamtzahl der Fälle. In 32% der Fälle wurde die<br />

Monatsfrist von Behörden überschritten. In der Zeitreihe ist sowohl bei den Fällen,<br />

die innerhalb eines Monats bearbeitet werden, als auch denen die erst nach einem<br />

Monat beantwortet werden, im Zeitraum 2007-2010 ein Anstieg der absoluten Zahlen<br />

zu verzeichnen, der Rückgang im Jahr 2011 ist darauf zurückzuführen, dass die Daten<br />

sich nur auf das 1. Halbjahr beziehen (s. Tabelle 14 und Abbildung 11). Die Werte<br />

zeigen, dass Behörden in vielen Fällen mit der Monatsfrist zurechtkommen, in einer<br />

Vielzahl der Fälle die Frist aber auch überschreiten.<br />

Im ersten Jahr 2006 seit Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> kam es mit 302 von 692 Fällen zu sehr<br />

häufigen Überschreitungen der Monatsfrist. Das entsprach 44% der Gesamtfälle dieses<br />

Jahres. Auf gleichem Niveau liegen die Zahlen der Fälle, in denen die Bearbeitung<br />

von <strong>IFG</strong>-Anträgen nach einer Woche, aber noch innerhalb der Monatsfrist erfolgte<br />

(302 bzw. 44%). Dies deutet auf Implementationsschwierigkeiten hin, die sich<br />

mit Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> für Behörden ergaben. In den Jahren darauf, 2007 und<br />

2008 kommt es im Verhältnis mit 159 Fällen (33%) und 214 Fällen (27%) zu weniger

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