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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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3.2.9.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Um das Drittbeteiligungsverfahren einfacher zu gestalten, wurde im Rahmen der Interviews<br />

von einer Behörde der Vorschlag unterbreitet, dass Behörden eine Ermessensentscheidung<br />

in Fällen der Drittbeteiligung eingeräumt werden solle, wenn „keinerlei<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Inhaber eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses<br />

die erforderliche Einwilligung erteilen würde (Interview-B1)“.<br />

Eine andere Behörde schlug vor, dass jedem Drittbetroffenen in einem Drittbeteiligungsverfahren<br />

die Gelegenheit gegeben wird, sich innerhalb der vorgegebenen<br />

Frist zu äußern. Wenn sich einer der benachrichtigten Drittbetroffenen nicht innerhalb<br />

dieser Frist äußere, könne die Behörde dies als Zustimmung zur Informationsgewährung<br />

ansehen. Das würde die Verwaltung von Haftungsrisiken befreien und dem Antragsteller<br />

würde dies ebenfalls nutzen. Denn die gegenwärtige Praxis sei, dass eine<br />

Behörde nicht die Zustimmung <strong>des</strong> Drittbetroffenen zur Informationsgewährung unterstellen<br />

dürfe, wenn dieser nicht nach vier Wochen Stellung zu dem Verfahren bezogen<br />

hätte. Statt<strong>des</strong>sen müsse die Behörde von einer Ablehnung durch den Dritten<br />

ausgehen und letzterem auch den ablehnenden Bescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung<br />

zukommen lassen (Interview-B3). Außerdem wurde in den Interviews erkennbar,<br />

dass Unklarheiten bestehen, welche Daten über den Antragsteller an einen<br />

Dritten weitergegeben werden dürfen.<br />

3.2.9.3 Problemanalyse vergleichbare Konfliktsituationen in anderen Regelungssystemen<br />

3.2.9.3.1 Spezielles Bun<strong>des</strong>recht<br />

Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Informationen sind die Betroffenen<br />

gem. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UIG anzuhören, soweit „1. durch das Bekanntgeben<br />

der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der<br />

Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,<br />

2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen<br />

von Umweltinformationen verletzt würden oder<br />

3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht<br />

würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis<br />

unterliegen“. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat die informationspflichtige Stelle<br />

in der Regel von einer Betroffenheit auszugehen, soweit übermittelte Informationen<br />

als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Besonderheiten (vgl.<br />

§ 9 Abs. 2 UIG) gelten bei Informationen, die private Dritte einer informationspflichti-

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