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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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136<br />

• Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung 421 sowie der Innenrevisionen<br />

einschließlich ihrer Berichte 422 ,<br />

• Unterlagen, die Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen<br />

in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung<br />

oder Abwehr von Ansprüchen enthalten 423 ,<br />

• Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der<br />

Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport stehen<br />

424 ,<br />

• Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der<br />

Freien Berufe sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 425 ,<br />

• Aufgaben, die der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen <strong>des</strong><br />

bürgerlichen Rechts dienen 426 ,<br />

• allgemein informationspflichtige Stellen, soweit diese als Unternehmen am<br />

Wettbewerb teilnehmen oder Grundlagen- oder anwendungsbezogene<br />

Forschung betreiben 427 oder<br />

• eine Aufgabenwahrnehmung, die der Verwaltung von Beteiligungen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> an Unternehmen <strong>des</strong> privaten Rechts, soweit diese am Wettbewerb<br />

teilnehmen, dient. 428<br />

Ähnlich wie in § 1 Abs. 1 Satz 3 <strong>IFG</strong> ist die Einbeziehung von Privaten in § 2 Abs. 1<br />

<strong>IFG</strong> BE, § 2 Abs. 4 AIG BB, § 1 Abs. 1 Satz 3 Brem<strong>IFG</strong>, § 3 Abs. 3 <strong>IFG</strong> MV, § 2<br />

Abs. 2 <strong>IFG</strong> NRW, § 2 Abs. 3 L<strong>IFG</strong> RP, § 1 Satz 1 S<strong>IFG</strong>, § 1 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA,<br />

§ 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG SH, § 1 Abs. 1 Satz 3 Thür<strong>IFG</strong> geregelt. Auch nichtrechtsfähige<br />

Vereinigungen sind davon in § 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG SH erfasst. Eine Besonderheit besteht<br />

bei § 3 Abs. 3 <strong>IFG</strong> MV, der auch solche Personen <strong>des</strong> Privatrechts einbezieht,<br />

an denen eine oder mehrere der informationspflichtigen Personen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind.<br />

Eine dem § 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong> entsprechende Ausnahme für den Sicherheitsbereich enthalten<br />

§ 3 Nr. 8 Brem<strong>IFG</strong>, § 3 Abs. 2 Nr. 4 Hmb<strong>IFG</strong>, § 2 S<strong>IFG</strong>, § 3 Abs. 1 Nr. 8 IZG LSA<br />

und § 1 Abs. 1 Satz 1 Thür<strong>IFG</strong>.<br />

421 In diesem Sinne: § 3 Abs. 2 Nr. 5 Hmb<strong>IFG</strong>; § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA.<br />

422 § 3 Abs. 2 Nr. 5 Hmb<strong>IFG</strong>.<br />

423 § 3 Abs. 2 Nr. 6 Hmb<strong>IFG</strong>.<br />

424 § 3 Abs. 2 Nr. 7 Hmb<strong>IFG</strong>. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s. Schnabel, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (157 ff.).<br />

425 § 2 Abs. 5 L<strong>IFG</strong> RP.<br />

426 In diesem Sinne: § 3 Abs. 2 Nr. 9 Hmb<strong>IFG</strong>; § 1 Abs. 3 Nr. 2 Thür<strong>IFG</strong>.<br />

427 In diesem Sinne: § 3 Abs. 2 Nr. 8 Hmb<strong>IFG</strong>; § 1 Abs. 3 Nr. 2 Thür<strong>IFG</strong>.<br />

428 § 3 Abs. 2 Nr. 9 Hmb<strong>IFG</strong>.

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