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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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129<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong> ausgenommen. 384 Da das OVG Berlin-Brandenburg dem VG Berlin weitgehend<br />

zustimmt, ist wenig verständlich, wenn das OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich<br />

der Zustimmung schreibt: „Es handelt sich um Rechtsetzungen der vollziehenden<br />

Gewalt (…) und damit in einem weiteren Sinn um die Wahrnehmung öffentlichrechtlicher<br />

Verwaltungstätigkeit, die jedoch nicht unter den für den Behördenbegriff<br />

<strong>des</strong> <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>es maßgeblichen materiellen Verwaltungsbegriff<br />

fällt.“ 385 Demgegenüber hat auch das VG Köln die Rechtsetzung <strong>des</strong> Gemeinsamen<br />

Bun<strong>des</strong>ausschusses mittels Richtlinien als Verwaltung im materiellen Sinne bewertet,<br />

die dem <strong>IFG</strong> unterfällt. 386<br />

2.2.4.1.3 Bereichsausnahme (§ 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong>)<br />

Der Anspruch auf Informationszugang besteht gem. § 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong> nicht gegenüber<br />

den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>, soweit sie Aufgaben i. S. <strong>des</strong> § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Diese Regelung<br />

dient dem Schutz der Geheimhaltungsbedarfe dieser Stellen, soweit deren Aufgaben<br />

eine vergleichbare Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste aufweisen.<br />

Zwar werden nicht alle Vorgänge dieser Stellen von § 3 Nr. 1 lit. c oder Nr. 4<br />

<strong>IFG</strong> erfasst, jedoch lassen sich aus diesen Tätigkeiten unter Umständen Rückschlüsse<br />

auf Strategien und Aktivitäten der Dienste ziehen. 387<br />

Auch wenn diese Regelung im Rahmen der Ausschlussgründe zum Schutz von besonderen<br />

öffentlichen Belangen in § 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong> getroffen wurde, besteht die Wirkung<br />

dieser Regelung darin, einen ganzen Verwaltungsbereich vom Zugangsanspruch<br />

gem. § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong> freizustellen. 388 Von § 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong> erfasst werden nur die Teilbereiche<br />

der Behörden, die Aufgaben i. S. <strong>des</strong> § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen und nicht<br />

die jeweiligen Behörden im Ganzen. 389 Neben den Nachrichtendiensten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

(Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz, Bun<strong>des</strong>nachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst)<br />

sind solche Stellen ausgenommen, die in § 1 SÜFV aufgezählt sind,<br />

wie eng eingegrenzte Teilaufgaben der Polizeien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Bun<strong>des</strong>wehr und<br />

<strong>des</strong> Zollkriminalamts. 390<br />

384 VG Berlin, Urt. v. 7.6.2007 – 2 A 130.06, Juris Rn. 18.<br />

385 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.11.2008 – OVG 12 B 50.07, Juris Rn. 22.<br />

386 VG Köln, Urt. v. 13.1.2011 – 13 K 3033/09, Juris Rn. 48 ff.<br />

387 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 12;<br />

Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 153 (157).<br />

388 In diesem Sinne: BfDI, Anwendungshinweise, 7; Schnabel, Informationsfreiheit und Informationsrecht<br />

Jahrbuch 2011, 153 (156); Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 (992); Schoch, DÖV 2006, 1 (8),<br />

der auch noch andere Regelungen <strong>des</strong> § 3 <strong>IFG</strong> materiell als Teil-Bereichsausnahmen bewertet; BfDI,<br />

Anwendungshinweise, S. 9. Schaar/Roth, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2011, 1<br />

(13): „etwas überraschende Platzierung“.<br />

389 Innenausschuss, BT-Drs. 15/5606, S. 6.<br />

390 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 12;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 9.

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