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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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47<br />

wenn sie sich für einen Anspruch auf Informationszugang entscheiden. 34 Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt für die deutsche Umsetzung im IWG (→ S. 146).<br />

Als Grenze für die Informationsfreiheit müssen nationale Regelungen den Schutz von<br />

Geschäftsgeheimnissen beachten, der als allgemeiner Grundsatz <strong>des</strong> EU-Rechts<br />

anerkannt ist und nach den unionsrechtlichen Grundsätzen nur auf Grund überwiegender<br />

schutzwürdiger Interessen zurücktreten darf. 35 Weiterhin ist die Datenschutzrichtlinie<br />

beachten, die Vorgaben für die Verarbeitung sensibler personenbezogener<br />

Daten statuiert. 36 Den entsprechenden Schutz dieser Daten bei Informationszugang<br />

gewährleistet derzeit § 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong>. Die Europäische Kommission hat laut<br />

Pressemitteilung vom 25.1.2012 eine umfassende Reform der EU-<br />

Datenschutzvorschriften vorgeschlagen, so dass in diesem Bereich die weiteren<br />

Entwicklungen zu beobachten sind.<br />

Außerdem kann der sog. Anwendungsvorrang <strong>des</strong> Unionsrechts 37 dazu führen, dass<br />

eine nationale informationsrechtliche Regelung im konkreten Fall nicht anzuwenden<br />

ist, wenn die Anwendung der deutschen Regelung gegen EU-Recht verstoßen würde.<br />

In der Rechtsprechung wurde dieser Aspekt aber wohl einzig in einem Fall angesprochen,<br />

in dem der Kläger eine Vorlage an den EuGH angeregt hatte, weil er eine<br />

Einstufung als Verschlusssache als unzulässigen Wettbewerbsvorteil zugunsten <strong>des</strong><br />

Goethe-Instituts bewertete. 38<br />

1.2 Internationale Regelungen<br />

Das universelle Vertragsvölkerrecht (UN-Charta, AEM und IPbpR) enthält keine<br />

Pflicht zur Gewährleistung <strong>des</strong> Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 39 Neben der bereits<br />

in EU- und nationales Recht umgesetzten internationalen Aarhus-Konvention<br />

kommt als weiterer rechtlicher Rahmen für den Informationszugang in Deutschland<br />

die EMRK in Betracht. Zwar schließt die Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 10<br />

EMRK auch die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und<br />

ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Jedoch gewährleistet<br />

Art. 10 EMRK weder ein individuelles Zugangsrecht zu amtlichen Informationen<br />

40 noch eine Pflicht zur staatlichen Publikumsinformation 41 . Außerdem ist das<br />

34 VGH Mannheim, Urt. v. 30.7.2009 – 6 S 7/09, Juris Rn. 22; Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl. Rn. 86.<br />

35 Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, 3; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 (577 f.).<br />

36 Dazu bspw. Zilkens, RDV 2007, 196 (197 f.).<br />

37 Dazu bspw. Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 1 EUV Rn. 16 ff.<br />

38 Im konkreten Fall als nicht plausibel bewertet von: VG Berlin, Urt. v. 22.8.2008 – 2 A 138.07, UA, S.<br />

3.<br />

39 Prinzhorn, 263 f.<br />

40 EGMR, Urt. v. 26.3.1987, Serie A Bd. 116, Rn. 74 f. – Leander/Schweden; Meyer-Ladewig, EMRK,<br />

Art. 10 Rn. 17; Prinzhorn, 266 ff.

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