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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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179<br />

• Liegt ein Regelbeispiel <strong>des</strong> § 5 Abs. 3 <strong>IFG</strong> vor, ist eine Beteiligung nur erforderlich,<br />

wenn die Behörde ausnahmsweise Anlass zu der Annahme hat, Belange<br />

<strong>des</strong> Dritten könnten überwiegen, 654 was gesetzlich ausdrücklich klargestellt<br />

werden sollte. 655<br />

• Keine Beteiligung nach § 8 <strong>IFG</strong> ist erforderlich, wenn nach anderen Rechtsvorschriften<br />

Informationen nur bei Zustimmung einer ausländischen Ausgangsstelle<br />

weitergegeben werden dürfen. 656<br />

3.2.9.1.3 Übermittlung von Daten <strong>des</strong> Antragstellers<br />

Explizite Regelungen im <strong>IFG</strong> zur Übermittlung von Daten <strong>des</strong> Antragstellers an den<br />

Dritten fehlen im <strong>IFG</strong>. Nach der Gesetzesbegründung muss der Dritte „über die Identität<br />

<strong>des</strong> Antragstellers unterrichtet werden, bevor er über seine Zustimmung zur<br />

Freigabe seiner personenbezogenen Daten oder seiner Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

entscheidet.“ 657 Nach einer Ansicht in der Literatur könnten die Angaben<br />

zur Person <strong>des</strong> Antragstellers – falls nicht schon die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 16<br />

Abs. 1 Nr. 2 BDSG bejaht werden können – jedenfalls nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.<br />

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 BDSG übermittelt werden, weil § 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 1<br />

<strong>IFG</strong> Rechtsvorschriften darstellen würden, welche die Weitergabe der Daten an den<br />

Dritten vorsehen. 658 Dies würde voraussetzen, dass eine Rechtsvorschrift dies vorsieht<br />

oder zwingend voraussetzt. Allerdings enthält in § 8 Abs. 1 <strong>IFG</strong> lediglich, dass<br />

die Behörde einem Dritten, <strong>des</strong>sen Belange durch den Antrag auf Informationszugang<br />

berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats<br />

gibt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am<br />

Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs haben kann. Dies erfordert nicht zwangsläufig<br />

die Mitteilung von personenbezogenen Daten <strong>des</strong> Antragstellers. Und auch § 7<br />

Abs. 1 Satz 3 <strong>IFG</strong> regelt nur, dass der Antragsteller den Antrag in solchen Fällen begründen<br />

muss. Daher wird eine Einwilligung <strong>des</strong> Antragstellers gem. § 16 i. V.m. § 14<br />

Abs. 2 Nr. 2 BDSG für erforderlich gehalten. 659 Empfohlen wird auch, zunächst keine<br />

personenbezogenen Daten zu übermitteln. 660 Bereits aus der Vollzugspraxis zum<br />

654 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 15;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 18; Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 4; Hopf, UBWV 2006, 58<br />

(69); ders., RiA 2006, 1 (20); Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 15; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 14;<br />

Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 (989); Sieberg/Ploeckl, DB 2005, 2062 (2064); Ziekow/Debus, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 21.<br />

655 In diesem Sinne wohl Schoch, <strong>IFG</strong>, § 8 Rn. 45.<br />

656 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 5.12.2008 – 7 E 1780/07, Juris Rn. 41 ff.<br />

657 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14.<br />

658 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 24.<br />

659 Fluck, in: ders./Theuer, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 45.<br />

660 BfDI, Info 2, 19.

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