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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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187<br />

chen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen kann, soweit der Schutz geistigen<br />

Eigentums nicht entgegensteht.<br />

Der Behörde ist ein Ermessen zwischen solchen Informationsmitteln eingeräumt, die<br />

im Wesentlichen die gleiche Informationseignung besitzen. 691 Bei der Ermessensausübung<br />

„ist der zu erwartende Arbeitsaufwand ins Verhältnis zu der personellen<br />

und sächlichen Ausstattung der Behörde und ihrer gegenwärtigen Arbeitsbelastung<br />

zu setzen. Außerdem soll die Behörde im Hinblick auf die Ausschluß- oder Beschränkungstatbestände<br />

(…) flexibel handeln, d.h. einen bestimmten Informationszugang<br />

wählen können, der sowohl dem Informationsrecht <strong>des</strong> Antragstellers als<br />

auch den Ausschluß- oder Beschränkungsgründen Rechnung trägt. So mag beispielsweise<br />

die von einem Antragsteller gewünschte Akteneinsicht zugunsten einer<br />

Auskunft oder der Übermittlung von Aktenkopien abgelehnt werden können, wenn<br />

die Einsicht in die Akten deren aufwendige oder praktisch gar nicht zu leistende Entfernung<br />

von Unterlagen voraussetzt, die zum Schutz öffentlicher oder privater Belange<br />

vom Informationsanspruch nicht erfaßt werden.“ 692<br />

Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art <strong>des</strong> Informationszugangs, so darf dieser<br />

gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 und <strong>IFG</strong> nur aus wichtigem Grund, insbesondere einem deutlich<br />

höheren Verwaltungsaufwand, auf andere Art gewährt werden. Das Wahlrecht<br />

<strong>des</strong> Antragstellers entfällt nach der Gesetzesbegründung beispielhaft bei „Massenverfahren,<br />

in denen zahlreiche Personen gleichförmige Anträge stellen (siehe § 7<br />

Abs. 1 Satz 4 zu Verfahrenserleichterungen bei Antragstellung durch mehr als 50<br />

Personen). Aber auch materielle Gesichtspunkte wie der Schutz personenbezogener<br />

Daten können Gründe i. S. der Vorschrift sein. Über die Form <strong>des</strong> Informationszugangs<br />

entscheidet die Behörde nach allgemeinen Ermessensgrundsätzen. Wird z. B.<br />

Einsichtnahme in CD-ROMs, DVDs, Videos oder Disketten beantragt, kann es ausreichen,<br />

eine Kopie zugänglich zu machen. Auch können Belange dagegen sprechen,<br />

dass der Antragsteller selbstständig im behördeneigenen Computersystem<br />

recherchiert. Das Verfügbarmachen in sonstiger Weise erfasst die Fälle, in denen der<br />

Antragsteller mehr als eine bloße Auskunft will, eine Einsichtnahme in Bild- oder<br />

Schriftform jedoch ausscheidet (z. B. Tonform: Hören eines Tonban<strong>des</strong>).“ 693<br />

Das BMI sieht in seinen Anmerkungen zu § 1 Abs. 2 <strong>IFG</strong> das Verhältnis von Einsicht<br />

in die Originalakte und der Zurverfügungstellung von Kopien folgendermaßen: „Dar-<br />

691 BVerwG, Urt. v. 6.12.1996 – 7 C 64/95, Juris Rn. 15, Walz, DÖV 2009, 623 (625).<br />

692 So im Bereich der Umweltinformationen: BVerwG, Urt. v. 6.12.1996 – 7 C 64/95, Juris Rn. 10, zustimmend<br />

für das <strong>IFG</strong> übernehmend: Walz, DÖV 2009, 623 (625).<br />

693 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 8. In<br />

diesem Sinne auch: BfDI, Anwendungshinweise, S. 4.

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