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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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5.4.2 Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

5.4.2.1 Problemanalyse Rechtsprechung und juristische Literatur<br />

5.4.2.1.1 Überblick<br />

Das Informationsinteresse hat gem. § 6 Satz 1 <strong>IFG</strong> immer hinter dem Schutz <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums zurückzutreten. Auch der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese<br />

Regelungen tragen nach der Gesetzesbegründung der Berufs- und Eigentumsfreiheit<br />

in Art. 12 und 14 GG sowie – für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand – haushaltsrechtlichen<br />

Grundsätzen Rechnung. 1363<br />

5.4.2.1.2 Entgegenstehen<strong>des</strong> geistiges Eigentum<br />

Dem Informationsinteresse wird gem. § 6 Satz 1 <strong>IFG</strong> nicht entsprochen, soweit der<br />

Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Damit besteht ein absoluter Schutz für<br />

die Rechte am geistigen Eigentum, der nicht durch Abwägung relativiert wird. 1364<br />

5.4.2.1.2.1 Geistiges Eigentum<br />

Zum geistigen Eigentum gehören nach der Gesetzesbegründung 1365 insbesondere<br />

Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte. Entscheidend<br />

ist damit das jeweilige Fachrecht (Immaterialgüterrecht). 1366 Zu den urheberrechtlich<br />

geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und<br />

Computerprogramme. Dies setzt gem. § 2 Abs. 2 UrhG voraus, dass es sich um persönliche<br />

geistige Schöpfungen handelt.<br />

Im Zusammenhang mit Anträgen nach dem <strong>IFG</strong> wurde dies bei einer vierseitigen Zitatensammlung<br />

als Aufsatzvorbereitung verneint. 1367 Auch das Vorbringen der Behörde<br />

zur Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />

vom 25. November 2009 mit dem Titel „Die Suche nach außerirdischem Leben und<br />

die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte<br />

und extraterrestrischen Lebensformen“ war insoweit unergiebig. 1368<br />

1363 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14.<br />

In diesem Sinne auch: BfDI, Anwendungshinweise, S. 13.<br />

1364 BfDI, Anwendungshinweise, S. 13; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 58; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 38.<br />

1365 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14.<br />

Zustimmend bspw.: VG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.1.2008 – 7 E 3280/06 (V), Juris Rn. 103.<br />

1366 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 15.<br />

1367 VG Berlin, Urt. v. 8.9.2009 – 2 A 8.07, Juris Rn. 43.<br />

1368 VG Berlin, Urt. v. 1.12.2011 – 2 K 91.11, UA, S. 7.

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