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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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63<br />

Kontrolle gegenüber Regierung und Verwaltung betont, auch wenn Kap. 2 Art. 1 TF<br />

als Zweck lediglich die Förderung eines freien Meinungsaustausches und einer Möglichkeit<br />

einer umfassenden Information nennt. 165 Außerdem gibt es seit 1969 einen<br />

Presseombudsmann, der im Gegensatz zu den anderen Ombudsmännern nicht vom<br />

Staat, sondern von den Verlagen selbst finanziert wird. 166 Dabei erstreckt sich die<br />

Kontrolle <strong>des</strong> Ombudsmanns auf alle gesetzesanwendenden Stellen einschließlich<br />

der Richter. 167<br />

Kap. 2 Art. 1 TF räumt allen schwedischen Staatsbürgern ein Akteneinsichtsrecht<br />

ein, welches mangels anderslautender einfachgesetzlicher Regelung auf Staatsbürger<br />

anderer Nationalitäten erstreckt wird. 168 Besonderheiten sind dabei der weitgehende<br />

Zugang auch zu Gerichtsakten und die Möglichkeit <strong>des</strong> Antragstellers, anonym<br />

zu bleiben. 169 Kap. 2 Art. 2 Abs. 1 TF enthält eine Auflistung von sieben Interessen,<br />

deren Schutz eine Zugangsbeschränkung rechtfertigen „kann“.<br />

Bedenken bestehen, dass das schwedische Öffentlichkeitsprinzip durch den europäischen<br />

Einfluss unterminiert würde: So verweigerte 2001 der Ministerpräsident von<br />

Schweden unter Verweis auf das Öffentlichkeitsprinzip die Unterzeichnung eines Dokuments,<br />

das die Kommunikation zwischen EU-Institutionen unter Geheimnisschutz<br />

stellen sollte. Der Konflikt lebte 2007 wieder auf, als Greenpeace Informationen in<br />

Schweden erhielt, die ihnen in den Niederlanden verweigert wurden. 170<br />

4.2 USA<br />

Auch wenn die schwedische Aktenöffentlichkeit mit Abstand am ältesten ist, werden<br />

heute eher die USA als Vorreiter in Sachen Informationsfreiheit wahrgenommen, was<br />

wohl nicht zuletzt an der mittlerweile konsequenten Nutzung <strong>des</strong> Internets zur Gewährleistung<br />

einer umfassenden Information der Bürger liegt. 171 Andererseits ist wenig<br />

bekannt, dass sehr weitgehende Einschränkungen <strong>des</strong> Freedom of Information<br />

Act (FOIA) gelten, der FOIA oft wegen seiner Missbrauchsmöglichkeiten kritisiert<br />

wurde und in den letzten Jahren – insbesondere nach dem 11. September 2001 172 –<br />

das Informationszugangsrecht in Hinblick auf die nationale Sicherheit besonders eingeschränkt<br />

wurde. 173 Allerdings wurde 2009 der vorherige Status durch die Executive<br />

165 Partsch, 75.<br />

166 Jahn, in: Ismayr, 107 (137).<br />

167 Griebel, 35<br />

168 Griebel, 29 f.<br />

169 Haellmigk, 36 f.<br />

170 Jahn, in: Ismayr, 107 (137). Zu diesen Wechselwirkungen auch: Griebel, 40 ff.; Haellmigk, 159 ff.<br />

171 Griebel, 42.<br />

172 Dazu: Bräutigam, 75 ff.; Henderson, Maryland Bar Journal Maryland Bar Journal 35 (2002), 3 ff.<br />

173 Bräutigam, 37.

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