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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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158<br />

meiner formulierte ein Gericht: Zu welchem Zweck ein Informationsbegehrender die<br />

von ihm erstrebten Informationen nutzen will, bleibt ihm selbst überlassen. 549<br />

Lediglich bei der Beantragung <strong>des</strong> Informationszugangs bei einer Berufsgenossenschaft<br />

wurden tiefgreifende Bedenken geäußert, ob die Übermittlung von 186.000<br />

Adressdatensätzen von Taxi- und Mietwagenunternehmen noch dem geschützten<br />

Informationsinteresse entspricht. 550 Demgegenüber wurde zu Recht Kritik in der Literatur<br />

geäußert, weil weder das Informationsinteresse unerheblich sei und gerade<br />

auch die wirtschaftliche Nutzung von amtlichen Informationen ein legitimes Ziel sei,<br />

wie nun auch im IWG zum Ausdruck kommt. 551 Letztlich wurde die Ablehnung in diesem<br />

Fall mit § 3 Nr. 6 <strong>IFG</strong> begründet. Damit war kein Fall ersichtlich, in dem das Informationsinteresse<br />

zu einem Informationsausschluss geführte hätte.<br />

2.2.6.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Was die bei Behörden angefragten Informationen betrifft, so bezogen sich Anfragen<br />

vor allem auf Verwaltungsvorgänge Dritter, zu umfassenden Themenkomplexen, eigene<br />

Verwaltungsvorgänge und andere Antragsgegenstände, wie z.B. zu Gesetzesänderungen,<br />

Gesetzen, Haushaltsvorgängen, Sozialdaten.<br />

549 VG Berlin, Beschl. v. 15.7.2011 – VG 2 K 12.11, UA, S. 2.<br />

550 BayVGH, Urt. v. 7.10.2008 – 5 BV 07.2162, Juris Rn. 37-40, sowie Vorinstanz VG München, Urt. v.<br />

21.6.2007 – M 17 K 06.3145, Juris Rn. 33.<br />

551 Rossi, DVBl. 2010, 554 (558).

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