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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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337<br />

5.4.1.3.5 Schweden<br />

Nach Kap. 2 Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 TF „kann“ der Schutz der persönlichen Verhältnisse<br />

der privaten Subjekte eine Informationsverweigerung rechtfertigen. Die konkreten<br />

Geheimhaltungsvorschriften finden sich überwiegend im schwedischen Geheimhaltungsgesetz,<br />

welches mittlerweile etwa 160 komplexe Normen enthält. Nur in wenigen<br />

Fällen sind diese Geheimhaltungsvorschriften zwingend, vielmehr ist in der Regel<br />

eine widerlegliche Vermutung für Öffentlichkeit oder für die Geheimhaltung normiert,<br />

1353 wobei im schwedischen Recht zumeist das öffentliche Interesse an Offenheit<br />

das private Interesse an individuellem Schutz der Privatsphäre überwiegt. 1354 So<br />

gibt es beispielsweise in Schweden kein Steuergeheimnis und jährlich erscheint ein<br />

sog. Taxeringskalender, wo für jeden aufgelistet ist, welches Einkommen tatsächlich<br />

versteuert wurde.<br />

5.4.1.3.6 USA<br />

Auch in den USA überwiegt zumeist das Informationsinteresse. In (b) (6) FOIA ist<br />

lediglich eine Ausnahme für Personalakten und Krankenakten („Privacy personnel<br />

and medical files“) vorgesehen. Nur ein eindeutig unbefugtes Eindringen in die Privatsphäre<br />

ist verboten, demgegenüber sollte die Zurückhaltung von Informationen<br />

nur ausnahmsweise erfolgen. 1355<br />

5.4.1.3.7 Österreich<br />

Im allgemeinen Spannungsverhältnis zwischen Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht<br />

in Österreich ordnet Art. 20 Abs. 3 B-VG an, dass alle Organe von Körperschaften<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,<br />

zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt<br />

gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im überwiegenden<br />

Interesse der Parteien geboten ist. Damit ist grundsätzlich je<strong>des</strong> Interesse –<br />

also sowohl ein rechtliches, als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches<br />

– geschützt. 1356 Dieses Interesse an der Geheimhaltung ist gegen das Interesse<br />

an der Weitergabe der Information bzw. dem Interesse der Öffentlichkeit bzw.<br />

Allgemeinzugänglichkeit bestimmter Tatsachen abzuwägen. 1357 Ein überwiegen<strong>des</strong><br />

Interesse wird jedenfalls dann angenommen, wenn gesetzliche Verschwiegenheitspflichten<br />

bestimmte Interessen gegenüber anderen schützen. 1358<br />

1353 Griebel, 31.<br />

1354 Haellmigk, 35.<br />

1355 Bräutigam, 53.<br />

1356 Perthold-Stoitzner, 164.<br />

1357 Perthold-Stoitzner, 164.<br />

1358 Perthold-Stoitzner, 165.

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