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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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318<br />

Verweigerungsgründe <strong>des</strong> § 3 Nr. 1-7 <strong>IFG</strong> sind in Art. 9 Abs. 1 Nr. 1-4 OIDA zusammengefasst,<br />

wobei die geringere Zahl der Ausnahmetatbestände mit einer Abstraktion<br />

der Begriffe einhergeht, die sehr kritisiert wird. 1275<br />

Der Informationszugang kann bei Gefährdung nationaler Interessen gem. Art. 9<br />

Abs. 1 Nr. 2 OIDA versagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Information<br />

insbesondere die staatlichen Sicherheit, die Lan<strong>des</strong>verteidigung, die Wiedervereinigung<br />

oder die internationalen Beziehungen mit an Sicherheit grenzender<br />

Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen würde. 1276 Die Forderung dieses hohen<br />

Wahrscheinlichkeitsgra<strong>des</strong> dient als Ausgleich für die sehr weite Fassung der Ausschlussgründe.<br />

1277 Bei der Überprüfung von Entscheidungen der Exekutive im Bereich<br />

Sicherheit ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend. 1278<br />

Die Weite der zahlreichen Ausnahmeregelungen – gerade im Bereich der staatlichen<br />

Sicherheit – werden kritisiert, so dass die Ausnahmen das Gesetz teilweise als Kodifizierung<br />

<strong>des</strong> Amtsgeheimnisses wirken lassen, nicht als ein <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>.<br />

1279 Eine Konkretisierung erfolgt durch Entscheidung <strong>des</strong> Beirats für die Informationsöffentlichkeit<br />

(Art. 12 OIDA) oder gerichtliche Entscheidung. 1280<br />

5.3.2.3.9 Schweiz<br />

In der Schweiz wird der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit<br />

der Bun<strong>des</strong>verwaltung und die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen gem. Art. 8 Abs. 5<br />

BGÖ immer gewährleistet.<br />

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gem. Art. 7 Abs. 1 BGÖ eingeschränkt,<br />

aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:<br />

a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde,<br />

eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen<br />

Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;<br />

b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt<br />

würde;<br />

c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;<br />

1275 Hong, 160 f. Zu § 3 Nr. 8 <strong>IFG</strong> → S. 129.<br />

1276 Song, in: Seok/Ziekow, 213 (219).<br />

1277 Song, in: Seok/Ziekow, 213 (219).<br />

1278 Song, in: Seok/Ziekow, 213 (219 f.).<br />

1279 Song, in: Seok/Ziekow, 213 (222).<br />

1280 Hong, 162.

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