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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem <strong>IFG</strong> eine Erfolgsquote (= durchschnittlicher<br />

Anteil der erstatteten Prozesskosten) der Antragsteller von etwa 41,33 %<br />

festgestellt werden. Bei den insgesamt fünf Entscheidungen in der Hauptsache, die<br />

nur die Gebühren gem. § 10 <strong>IFG</strong> betrafen, mussten die Antragsteller auch noch<br />

durchschnittlich 91,3 % der Gerichtskosten zahlen (→ S. 235).<br />

Die mit 45 Entscheidungen 213 am häufigsten aufgetretene und damit am konfliktgeladenste<br />

Konstellation betraf Anfragen gegenüber dem Bun<strong>des</strong>finanzministerium oder<br />

nachgeordneten Behörden hinsichtlich Finanzdienstleistungen. Ausgehend von der<br />

Gesamtzahl der Entscheidungen, in denen primär ein Anspruch nach dem <strong>IFG</strong> geltend<br />

gemacht wurde, ist dies etwa ein Viertel aller Fälle (25,14 %). In diesen Fällen<br />

wird zumeist über den Ausschluss <strong>des</strong> Informationszugangs gem. § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> in<br />

Verbindung mit den Spezialregelungen gestritten, die eine im Einzelfall 214 schwierige<br />

Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse erfordern (→<br />

S. 294). In prozessualer Hinsicht haben sich diese Fälle mittlerweile relativ häufig auf<br />

in-camera-Verfahren (→ S. 364) verlagert, bei denen zu entscheiden ist, ob „Vorgänge<br />

nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen“.<br />

Bei 22 Entscheidungen (12,29 %) begehrten Insolvenzverwalter aufgrund <strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

Informationen zum Insolvenzschuldner von Krankenkassen bzw. der Bun<strong>des</strong>finanzdirektion,<br />

die für die Krankenkassen die Vollstreckung übernimmt. Häufig wurden Bedenken<br />

hinsichtlich Subsidiarität gem. § 1 Abs. 3 <strong>IFG</strong> (→ S. 141), der Anspruchsberechtigung<br />

der Insolvenzverwalter (→ S. 89), Ausschlussgründe der Beeinträchtigung<br />

von Gerichtsverfahren gem. § 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong> (→ S. 284) und von fiskalischen Interessen<br />

der Sozialversicherungen gem. § 3 Nr. 6 <strong>IFG</strong> (→ S. 300) sowie der Annahme<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsrechtswegs (→ S. 356) geäußert. In allen Entscheidungen zu Klagen<br />

von Insolvenzverwaltern gegenüber Krankenkassen wurde in der Hauptsache der<br />

Informationszugang nach dem <strong>IFG</strong> bejaht. In einem Verfahren eines Insolvenzverwalters<br />

gegen die Bun<strong>des</strong>finanzdirektion, die Vollstreckungsmaßnahmen für die gesetzlichen<br />

Krankenkassen durchführte, wurde die Informationspflichtigkeit der Bun<strong>des</strong>finanzdirektion<br />

hinsichtlich der Vollstreckungsaufträge vom BVerwG 215 bejaht, so<br />

dass insoweit nun Rechtsklarheit hinsichtlich der Informationsgewährung hergestellt<br />

sein dürfte. Zuletzt versuchten Krankenkassen eventuell, zumin<strong>des</strong>t finanzielle Vorteile<br />

dadurch zu erzielen, dass möglicherweise überzogene Gebühren festgesetzt<br />

213 Vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 24.5.2011 – 7 C 6/10; Beschl. v. 23.6.2011 – 20 F 21/10.<br />

214 Die Erforderlichkeit einer Abwägung im Einzelfall betont bspw. HessVGH, Beschl. v. 30.4.2010 – 6<br />

A 1341/09.<br />

215 BVerwG, Beschl. v. 9. 11. 2010 - 7 B 43/10, NVwZ 2011, 235, bestätigte OVG RP, Urt. v.<br />

23.4.2010 – 10 A 10091/10, Juris, bestätigte VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 16.12.2009 – 4 K<br />

1059/09.NW, BeckRS 2010, 56840.

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