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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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sprechend kann die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu<br />

gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag über das Internet oder in sonstiger<br />

öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen. Auch die Regelung zur Anhörung<br />

betroffener Dritter ist entsprechend wie bei einem Informationszugangsantrag anzuwenden.<br />

Dabei sollen die Informationen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 VIG für die Verbraucherinnen<br />

und Verbraucher verständlich dargestellt werden. 18 Monaten nach Inkrafttreten<br />

dieser Regelungen wurden positive, aber vergleichsweise geringe Auswirkungen<br />

festgestellt. 1733<br />

2.3.3.2 Bun<strong>des</strong>länder<br />

2.3.3.2.1 Bremen<br />

Bereits seit 1996 gehört Open Government zur E-Government-Strategie der Freien<br />

Hansestadt Bremen. 1734 Dazu hat sie gem. § 11 Abs. 5 Brem<strong>IFG</strong> ein zentrales elektronisches<br />

Informationsregister eingerichtet, um das Auffinden der Informationen zu<br />

erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen,<br />

veröffentlichte Verwaltungsvorschriften und Dienstvereinbarungen an<br />

das Informationsregister zu melden.<br />

Weiter sollen die Behörden gem. § 11 Abs. 1 Brem<strong>IFG</strong> Verzeichnisse führen, aus<br />

denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.<br />

Auch sind nach Abs. 2 Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne<br />

ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe <strong>des</strong> Brem<strong>IFG</strong> allgemein<br />

zugänglich zu machen.<br />

Außerdem hat gem. Abs. 3 jede öffentliche Stelle insbesondere die von ihr nach In-<br />

Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen oder geänderten Verwaltungsvorschriften<br />

von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. Dies umfasst gem. § 2 <strong>IFG</strong>VerPflV BR<br />

insbesondere Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlasse, Durchführungsvorschriften,<br />

Richtlinien und Rundschreiben. Die Veröffentlichung unterbleibt allerdings, soweit<br />

ein Antrag auf Informationszugang nach dem Brem<strong>IFG</strong> abzulehnen wäre.<br />

Diese sowie weitere geeignete Informationen ohne Angaben von personenbezogenen<br />

Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sollen die Behörden gem. § 11<br />

Abs. 4 Brem<strong>IFG</strong> in elektronischer Form allgemein zugänglich machen und an das<br />

elektronische Informationsregister melden. Weitere geeignete Informationen sind<br />

1733 Oertel/Schimke/Ulmer/Karig, 53 ff., 110 f.<br />

1734 Wind/Kubicek, Datareport 4/2011, 14.

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