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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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oder die Hälfte der anfallenden Kosten erhoben werden. Durch eine Betonung<br />

<strong>des</strong> Äquivalenzprinzips könnte das wirtschaftliche Eigeninteresse, welches in<br />

einer Vielzahl der Anfragen erkennbar werde, von den Behörden mitberücksichtigt<br />

werden. In Bezug auf solche wirtschaftlich motivierten Anfragen wäre<br />

weiter zu überlegen, ob Behörden in Ausnahmefällen höhere Gebühren als<br />

die jetzt gedeckelten verlangen könnten (Interview-B10, B1). Schließlich wurde<br />

angeregt, zu prüfen, ob ein Kostentatbestand für die Übermittlung elektronischer<br />

Dokumente in die <strong>IFG</strong>GebV aufgenommen werden könne (Interview-<br />

B7). Eine Orientierung der Gebührenbemessung anhand <strong>des</strong> wirtschaftlichen<br />

Interesses wird nicht empfohlen, vor allem weil insoweit Umgehungsstrategien<br />

entwickelt werden können (→ S. 111).<br />

• Während diese Änderungen die Belange der verpflichteten Behörden aufnehmen<br />

würden, käme umgekehrt als „große“ Lösung der Kostenprobleme eine<br />

Aufhebung der derzeitigen Kostenregelung in Betracht. Die grundsätzliche Kritik<br />

956 zur aktuellen Kostenregelung zum <strong>IFG</strong> dürfte zumin<strong>des</strong>t zahlenmäßig die<br />

Zustimmung 957 überwiegen. Ausgehend vom Ziel <strong>des</strong> <strong>IFG</strong>, die demokratischen<br />

Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, 958 erscheinen Gebühren<br />

grundsätzlich nicht zur Steigerung der Partizipation zielführend. 959 In<br />

der Praxis wurden im Zeitraum zwischen 1.1.2006 und 30.6.2011 auch nur bei<br />

etwa einem Fünftel (19,96 %) der Verfahren Gebühren erhoben (→ S. 247).<br />

Damit und angesichts <strong>des</strong> Höchstbetrages von 500 Euro pro Antrag trägt die<br />

Kostenerhebung wenig zum durch <strong>IFG</strong>-Anfragen entstandenen Kostenaufwand<br />

bei.<br />

Bei der letzten Änderung <strong>des</strong> VIG sollte die Kosteneffizienz der Behörden dadurch<br />

verbessert werden, dass eine Kostenerhebung auf die wenigen besonders<br />

arbeitsintensive „Globalanfragen“ beschränkt und einfachere Anfragen<br />

gleichzeitig vollständig von Kosten freigestellt werden. 960 Auch im Evaluierungsbericht<br />

für die schweizerische Kostenregelung wurde vorgeschlagen angesichts<br />

der niedrigen Beträge und der praktischen Probleme, ob die Verwaltung<br />

nicht auf die Erhebung von Gebühren verzichten bzw. diese auf Gesuche,<br />

deren Kosten 500 Franken übersteigen oder offensichtlich missbräuchlich<br />

956 In diesem Sinne: Neumann, LKV 2007, 1 (4); Piltz et al., BT-Drs. 16/659, S. 2; Stokar von Neuforn<br />

et al., BT-Drs. 16/10880, S. 3, 5.<br />

957 Sauerwein, Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 137 (145).<br />

958 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 1.<br />

959 In diesem Sinne für die insoweit vergleichbare Regelung in MV: Neumann, LKV 2007, 1 (4).<br />

960 BReg, BT-Drs. 17/7374, S. 2.

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