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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Die Rechtslage in der Schweiz vor und nach Inkrafttreten <strong>des</strong> „Öffentlichkeitsgesetzes“<br />

(BÖG) war bzw. ist der Situation in Deutschland vor bzw. nach dem Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> <strong>IFG</strong> sehr ähnlich. 203 Entsprechend Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jede Person nach<br />

Art. 16 Abs. 3 BV das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen<br />

Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Auch in der Schweiz wird dies<br />

ganz überwiegend nicht als ein allgemeines subjektives Recht auf Information(szugang)<br />

interpretiert. 204<br />

Mit einem halben Jahr Verzögerung gegenüber dem <strong>IFG</strong> trat in der Schweiz das vergleichbare<br />

„Öffentlichkeitsgesetz“ (BGÖ) in Kraft. Auch mit dem BGÖ sollte ein<br />

Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip vorgenommen<br />

werden. 205 Der Entwurf <strong>des</strong> BGÖ bezweckte, „Entscheidungsprozesse der Verwaltung<br />

transparenter zu machen, um so den demokratischen Charakter der öffentlichen<br />

Institutionen zu stärken und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die<br />

Behörden zu verbessern. Er verstärkt die Kontrolle über die Verwaltung und trägt<br />

gleichzeitig zur Anpassung der Verwaltungskultur an die moderne Informationsgesellschaft<br />

bei. Insgesamt verbessert der Entwurf also die Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit.<br />

Das Öffentlichkeitsgesetz soll schliesslich zu einer Harmonisierung der<br />

Verwaltungspraxis betreffend die Geheimhaltung und die Information beitragen.“ 206<br />

Ähnlich wie § 1 <strong>IFG</strong> räumt Art. 6 Abs. 1 BGÖ jeder Person – ohne Nachweis eines<br />

besonderen Interesses – das Recht ein, amtliche Dokumente einzusehen und von<br />

den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Wurde<br />

der Zugang zu einem amtlichen Dokument einer Person gewährt, so muss er auch<br />

allen anderen Personen gewährt werden. 207 Ausnahmen davon sind in den Art. 7 bis<br />

9 BGÖ geregelt, die zumeist keine Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse<br />

vorsehen.<br />

Markanteste Abweichung zum <strong>IFG</strong> ist das ausgeprägte Schlichtungsverfahren gem.<br />

Art. 13 BGÖ (→ S. 402). Auffällig sind auch die Bereichsausnahmen gem. Art. 2<br />

Abs. 2 und 3 BGÖ für die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgenössische<br />

Bankenkommission und weitere Einheiten der Bun<strong>des</strong>verwaltung, die der Bun<strong>des</strong>rat<br />

nachträglich vom Geltungsbereich ausnehmen kann.<br />

203 In diesem Sinne auch der Rechtsvergleich bei Schoch, DÖV 2006, 1 ff.<br />

204 Schoch, DÖV 2006, 1 (4).<br />

205 Schweizerischer Bun<strong>des</strong>rat, Bun<strong>des</strong>blatt 2003, 1963 (1964, 1976); Schoch, DÖV 2006, 1 (3).<br />

206 Schweizerischer Bun<strong>des</strong>rat, Bun<strong>des</strong>blatt 2003, 1963 (1976).<br />

207 Schweizerischer Bun<strong>des</strong>rat, Bun<strong>des</strong>blatt 2003, 1963 (2001); Maurer-Lambrou, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2008, 189 (195).

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