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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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die erforderliche Abwägung treffen kann. 579 Daher werden Behörden angehalten, auf<br />

eine schriftliche oder elektronische AntragsteIlung und -begründung hinzuwirken. 580<br />

3.2.5 Massenverfahren<br />

Bei „gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen“ gelten gem. § 7 Abs. 1<br />

Satz 4 <strong>IFG</strong> die §§ 17 bis 19 VwVfG entsprechend. Der Verweis ist ausweislich der<br />

Gesetzesbegründung erforderlich, weil §§ 17 ff. VwVfG unmittelbar nur für Verwaltungsverfahren<br />

gelten, während Satz 4 eine Vielzahl von Verfahren betrifft. 581<br />

Die Formulierung „gleichförmige Anträge“ in § 7 Abs. 1 Satz 4 <strong>IFG</strong> wird in der Literatur<br />

als ungenau bezeichnet, weil damit nach dem Wortlaut nur die Fälle gleichförmiger<br />

Eingaben (§ 17 VwVfG), nicht aber auch die Anträge mit gleichem Informationsinteresse<br />

(§ 18 VwVfG) erfasst werden. 582 Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus wird<br />

in der Literatur 583 die Anwendung auch in den Fällen <strong>des</strong> gleichförmigen Informationsinteresses<br />

befürwortet. Im Interview mit Vertreten einer Behörde berichteten diese<br />

davon, dass von einem Rechtsanwalt für 487 Personen identische Anträge gestellt<br />

wurden und er behauptet, dass dies alles individuelle Anträge seien, weil er unter<br />

mehr als einem Dutzend gleichlautender Formulierungen als erste Frage formulierte:<br />

„Welche genauen Unterlagen meiner Mandantschaft liegen der BaFin im Entschädigungsfall<br />

… vor?“. Angesichts der schlechteren Abrechnungsmöglichkeiten für<br />

den Rechtsanwalt, habe dieser die Durchführung eines Musterverfahrens abgelehnt.<br />

Allein am 11.11.2011 seien bei einem Verwaltungsgericht 380 Klagen dazu eingegangen.<br />

Nichts<strong>des</strong>toweniger dürfte die Einfügung einer Massenverfahren betreffenden Sondervorschrift<br />

entbehrlich sein. Das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungsprozessrecht<br />

halten Instrumente bereit, die zur Bewältigung der mit solchen Verfahren<br />

verbundenen Probleme ausreichen (→ S. 94).<br />

3.2.6 Zuständige Behörde (Verfügungsbefugnis)<br />

Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> die<br />

Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Während<br />

in der Praxis zumeist keine Erörterung dazu erforderlich war, so darf dies nicht<br />

579 BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1348 zu III. 3.); BfDI, Anwendungshinweise, 15.<br />

580 BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1348 zu III. 3.).<br />

581 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 14.<br />

582 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 36.<br />

583 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 24; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 36.

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