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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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349<br />

5.4.2.3.2 Bun<strong>des</strong>länder<br />

Der Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums ist nur in einigen Bun<strong>des</strong>ländern geregelt. In § 5<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 AIG BB und § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG SH ist ein relativer<br />

Schutz vorgesehen. Ein absoluter Schutz wie in § 6 Satz 1 <strong>IFG</strong> besteht gem. § 8<br />

Satz 1 <strong>IFG</strong> MV, § 6 Satz 1 IZG LSA, § 11 Satz 1 L<strong>IFG</strong> RP (sowie aufgrund der Verweisungen<br />

in § 1 Satz 1 S<strong>IFG</strong> und § 1 Abs. 1 Satz 1 Thür<strong>IFG</strong>). Dieser Schutz wird für<br />

entbehrlich erachtet, weil die nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG erlassenen<br />

Bun<strong>des</strong>gesetze zum Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums dem Lan<strong>des</strong>informationsrecht<br />

ohnehin vorgehen. 1412<br />

Das Informationsinteresse ist mit dem Geheimhaltungsinteresse bei Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnissen 1413 in den Bun<strong>des</strong>ländern abzuwägen, die bereits vor Inkrafttreten<br />

ein <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong> erlassen hatten, und neuerdings gem. § 6 Brem<strong>IFG</strong><br />

1414 und § 10 Abs. 1 Hmb<strong>IFG</strong> 1415 . Dementsprechend sehen eine Abwägung bei<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die § 7 Satz 1 <strong>IFG</strong> BE, § 5 Abs. 1 AIG BB, § 8<br />

Satz 1 und 3-4 <strong>IFG</strong> NRW, § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH (in Anlehnung an die Vorgängerfassung)<br />

vor. Entsprechen<strong>des</strong> gilt gem. § 8 Satz 2 <strong>IFG</strong> NRW für Informationen, die<br />

wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten<br />

sind. Als Besonderheit umschreibt § 5 Abs. 1 AIG BB den gegenüber dem Informationszugang<br />

geschützten Bereich, der eine Ablehnung gebietet, soweit „dadurch<br />

ein Antragsteller oder ein Dritter von einer Tatsache Kenntnis erlangen würde, die<br />

nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb<br />

in Beziehung steht und die nach dem Willen <strong>des</strong> Unternehmens geheimzuhalten<br />

ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges<br />

Interesse hat.“ Ansonsten war keine Präzisierung der geschützten Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse in <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>en der Bun<strong>des</strong>länder ersichtlich.<br />

Einen absoluten Schutz der wirtschaftlichen Geheimhaltungsinteressen ähnlich dem<br />

§ 6 Satz 2 <strong>IFG</strong> enthalten die danach erlassenen/geänderten Normen <strong>des</strong> § 8 <strong>IFG</strong><br />

MV, § 6 Satz 2 IZG LSA, § 11 Satz 2 L<strong>IFG</strong> RP sowie die Verweisungsnormen <strong>des</strong><br />

§ 1 Satz 1 S<strong>IFG</strong> und § 1 Abs. 1 Satz 1 Thür<strong>IFG</strong>.<br />

Explizite Anerkennungen <strong>des</strong> wirtschaftlichen Schutzes von (bestimmten) öffentlichen<br />

Stellen enthalten § 8 Satz 2 <strong>IFG</strong> MV und § 8 Satz 5 <strong>IFG</strong> NRW.<br />

1412 Lenski, NordÖR 2006, 89, Schoch, <strong>IFG</strong>, § 6 Rn. 11.<br />

1413 Vertiefend dazu nach den einzelnen Bun<strong>des</strong>ländern sortiert: Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

38 ff.<br />

1414 Zum Übergang von einem absoluten zu einem relativen Schutz vgl. Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

42 ff.<br />

1415 Zum Übergang von einem absoluten zu einem relativen Schutz vgl. Kloepfer, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

45 ff.

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