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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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359<br />

nach VwVfG von einer Sonderzuweisung zum OLG Frankfurt am Main erfasst<br />

wird. 1465<br />

6.2.4 Verfahrensart in der Hauptsache<br />

Gegen die ablehnende Entscheidung ist gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 <strong>IFG</strong> die Verpflichtungsklage<br />

zulässig. Damit hat der Gesetzgeber auf die Diskussion reagiert, ob die<br />

allgemeine Leistungs- oder die Verpflichtungsklage bei der Versagung eines Antrags<br />

auf Zugang zu Umweltinformationen statthaft ist. 1466 Der Wortlaut <strong>des</strong> § 9 Abs. 4<br />

Satz 1 <strong>IFG</strong> ist allerdings insofern missverständlich, als lediglich die Verpflichtungsklage<br />

als statthafte Klageart bewertet wird, die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

aber zu prüfen sind. 1467 Daher erscheint es sinnvoll, diese Regelung ganz zu<br />

streichen 1468 oder klarzustellen, dass die Verpflichtungsklage „statthaft“ ist.<br />

6.2.5 Klagefrist für Untätigkeitsklage<br />

Ob für Untätigkeitsklagen im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 1 i. V. mit § 7 Abs. 5 Satz<br />

2 <strong>IFG</strong> geltende Monatsfrist eine kürzere Frist als die Dreimonatsfrist <strong>des</strong> § 75 Satz 2<br />

VwGO maßgeblich ist, konnte bislang von der Rechtsprechung offen gelassen werden.<br />

1469 In der Literatur wird überwiegend bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist <strong>des</strong><br />

§ 75 Satz 1 VwGO eine Untätigkeitsklage für zulässig bewertet, 1470 auch weil Informationen<br />

ein leicht vergängliches Gut sind. 1471 Es ist bereits darauf hingewiesen<br />

worden (→ S. 208), dass die vorgeschlagene Ergänzung, dass auch die Entscheidung<br />

über den Widerspruch <strong>des</strong> Antragstellers innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5<br />

Satz 2 <strong>IFG</strong> zu erfolgen hat, zu einer Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 75<br />

VwGO bereits nach Ablauf der Monatsfrist führt.<br />

6.2.6 Darlegungspflicht und -maßstab<br />

Zur Frage <strong>des</strong> Darlegungslast hinsichtlich <strong>des</strong> Vorliegens der begehrten Informationen<br />

liegt bislang nur eine Entscheidung vor, wo deren Nichtvorliegen gem. § 86<br />

Abs. 1 Satz 1 VwGO nachvollziehbar von der Behörde dargelegt wurde. 1472 Umgekehrt<br />

wurden in einem anderen Fall die Darlegungen einer Behörde hinsichtlich der<br />

1465 HessVGH, Beschl. v. 15.12.2011 – 6 B 1926, Juris Rn. 33.<br />

1466 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 10; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 41.<br />

1467 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 43.<br />

1468 So Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 75.<br />

1469 VG Köln, Urt. v. 25.2.2010 – 13 K 119/08, Juris Rn. 24.<br />

1470 Berger, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong> § 7 Rn. 21; Matthes, 54; Sitsen, 338; Ziekow/Debus, in:<br />

Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 48. Demgegenüber auf die allgemeine Dreimonatsfrist in § 75 VwGO abstellend:<br />

Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 38; wohl auch Jastrow/Schlattmann, § 7 Rn. 57: „im<br />

Regelfall drei Monate“.<br />

1471 Sitsen, 338.<br />

1472 VG Berlin, Urt. v. 7.4.2011 – 2 K 39.10, Juris Rn. 37.

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