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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Abbildung 2: Ablehnungen Bun<strong>des</strong>ministerien inklusive Geschäftsbereiche<br />

2006-2011<br />

Quelle: BMI-Statistiken 2006-2011.<br />

2 Konfliktfeld: Anwendungsbereich <strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

„Jeder“ hat aufgrund <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> einen Rechtsanspruch auf amtliche Informationen bei<br />

Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Zu den Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zählen die obersten Bun<strong>des</strong>behörden<br />

(Bun<strong>des</strong>ministerien) und die diesen unmittelbar und mittelbar nachgeordnete<br />

Behörden. Das <strong>IFG</strong> gilt weiter für sonstige Bun<strong>des</strong>organe und -einrichtungen,<br />

soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dies betrifft den<br />

Deutschen Bun<strong>des</strong>tag, den Bun<strong>des</strong>rat, das Bun<strong>des</strong>präsidialamt, die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank,<br />

den Bun<strong>des</strong>rechnungshof und die Bun<strong>des</strong>gerichte. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 3<br />

<strong>IFG</strong> wird ein Informationszugang auch in Fällen gewährt, in denen sich Behörden zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient, ohne diese

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