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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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sonsten dem Dritten kein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet wäre. 1631 Trotz<br />

dieser Entscheidung <strong>des</strong> BVerwG bestehen noch einige offene Fragen 1632 :<br />

• Will eine Behörde Informationen an das Gericht weitergeben, ohne die oberste<br />

Aufsichtsbehörde gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuschalten, so wird für<br />

Verfahrensbeteiligte, die Geheimnisschutz begehren, empfohlen, analog § 99<br />

Abs. 1 Satz 2 VwGO bei der obersten Aufsichtsbehörde einen Antrag zu stellen,<br />

der Behörde die Informationsübermittlung zu verbieten. 1633 Andere raten<br />

zu einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, weil das<br />

Gericht insoweit ohne eine Anforderung der gegebenenfalls geheimhaltungsbedürftigen<br />

Unterlagen über die formale Rechtskonformität <strong>des</strong> Vorgehens<br />

entscheiden könne, so dass insoweit die Gefahr eines Akteneinsichtsrechts<br />

über § 100 VwGO nicht bestehe. 1634 Dies lässt den Schluss zu, dass die allgemeine<br />

gesetzliche Regelung <strong>des</strong> § 99 VwGO in seiner derzeitigen Fassung<br />

die Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter im Hinblick auf Informationszugangsbegehren<br />

zumin<strong>des</strong>t nicht eindeutig und abschließend regelt. 1635<br />

• Da auf der Grundlage der vorliegend skizzierten Kernelemente einer Neuregelung<br />

<strong>des</strong> Verhältnisses zwischen <strong>IFG</strong> und § 99 VwGO (→ S. 381) in <strong>IFG</strong>-<br />

Verfahren keine Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde erfolgt, würde<br />

hierdurch gleichzeitig das dargestellte Problem dahingehend geklärt, dass<br />

dem Dritten im Sinne der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerwG der Antrag nach § 99<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO offen stünde.<br />

• Die bereits im Verhältnis zwischen Antragsteller und Behörde bestehenden<br />

Fragen der Reichweite der Rechtskraft von Beschlüssen nach in-camera-<br />

Verfahren (→ S. 375) gewinnen noch mehr an Gewicht bei Beteiligung von<br />

Dritten, die vom <strong>IFG</strong> oder sonstigen Geheimhaltungsregeln (→ S. 370) geschützt<br />

werden sollen. Zwar wirkt die materielle Rechtskraft gem. § 121 Nr. 1<br />

VwGO gegenüber Beteiligten, welche gem. § 63 Nr. 3 VwGO die beigeladenen<br />

Dritten umfassen. Unklar ist de lege lata aber, wieweit die Bindungswirkung<br />

Beteiligten gegenüber reicht, insbesondere da das Gericht nur über die<br />

Geheimhaltungsgründe i. S. <strong>des</strong> § 99 Abs. 2 VwGO, nicht aber über das Vorliegen<br />

der Voraussetzung der §§ 5 f. <strong>IFG</strong> entscheidet.<br />

1631 BVerwG, Beschl. v. 14.8.2003 – 20 F 1/03, BVerwGE 118, 350 (351 f.); Kopp/Schenke, VwGO,<br />

§ 99 Rn. 14; Schroeter, NVwZ 2011, 457 (460).<br />

1632 Schroeter, NVwZ 2011, 457 (460).<br />

1633 Kopp/Schenke, VwGO, § 99 Rn. 14.<br />

1634 Schroeter, NVwZ 2011, 457 (460).<br />

1635 Schroeter, NVwZ 2011, 457 (460).

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