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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Der Schutz personenbezogener Daten gem. § 5 <strong>IFG</strong> machte mehrere einzelfallbezogene<br />

Abwägungen erforderlich (→ S. 324): Ein überwiegen<strong>des</strong> Informationsinteresse<br />

wurde beispielsweise hinsichtlich der Gästeliste und der Tischordnung von Veranstaltungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzleramtes bejaht. 233 Bei den sog. Rosenholz-Dateien wurde<br />

differenziert zwischen den offenzulegenden Formaldaten der Beschäftigten gem. § 5<br />

Abs. 3 <strong>IFG</strong> und den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> zu schützenden Namen von sonstigen<br />

Wissenschaftlern sowie gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>IFG</strong> nicht herauszugebenden<br />

Gesundheitsdateien der Mitarbeiter der Behörde. 234<br />

Der von § 6 Satz 1 <strong>IFG</strong> gewährleistete Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums wurde von<br />

den Behörden tendenziell weiter als von den Gerichten ausgelegt (→ S. 340). Aufgrund<br />

komplexer Urheberrechtsbewertung wurde beispielsweise hinsichtlich eines<br />

Rechtsgutachtens festgestellt, dass der Sinn <strong>des</strong> Auftrages gerade in <strong>des</strong>sen Verwendung<br />

liege, so dass der Informationszugang zu gewähren sei. 235 Dabei setzt ein<br />

geschütztes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis genauso wie im Umweltinformationsgesetz<br />

„neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen<br />

ein berechtigtes Interesse <strong>des</strong> Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus“.<br />

(→ S. 344)<br />

Allgemeine Probleme im Umgang mit Ausschlussgründen bereitete auch die Frage,<br />

in welchen Fällen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand (bei der Trennung<br />

von herauszugebenden und geheimzuhaltenden Informationen) dem Informationszugang<br />

entgegenstand (→ S. 209) und ob und wie ein in-camera-Verfahren (→ S. 361)<br />

durchzuführen ist.<br />

1.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

In der Anwendung <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> zeichnen sich in den Ergebnissen der Umfrageerhebung<br />

unter Bun<strong>des</strong>behörden (Zeitraum: 2006-2011) und der Interviewbefragung mit ausgewählten<br />

Bun<strong>des</strong>behörden sowie der Befragung unter auskunftssuchenden Bürgerinnen<br />

und Bürgern <strong>des</strong> Zeitraums 2010 bis 2011 Konflikte zwischen den Interessen<br />

von Bürgerinnen und Bürgern und denen von Bun<strong>des</strong>behörden in der Anwendung<br />

der Rechtsnormen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> und im Bearbeitungs-, Kommunikations- und Informationsprozess<br />

zwischen Bun<strong>des</strong>behörden und auskunftssuchenden Bürgerinnen und<br />

Bürgern ab.<br />

233 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012 – OVG 12 B 27.11, zit. nach Pressemitteilung Nr. 9/12;<br />

VG Berlin, Urt. v. 7.4.2011 – 2 K 39.10.<br />

234 VG Berlin, Urt. v. 8.9.2009 – 2 A 8.07.<br />

235 Vgl. bspw. VG Berlin, Urt. v. 21.10.2010 – 2 K 89.09, Juris Rn. 36 ff.

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