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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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4.1.1.4 Bemessung der Gebühren<br />

Die Gebühren sind gem. § 10 Abs. 2 <strong>IFG</strong> auch unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Verwaltungsaufwan<strong>des</strong><br />

so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 <strong>IFG</strong> wirksam<br />

in Anspruch genommen werden kann. Dazu ist in der Gesetzesbegründung<br />

ausgeführt, dass die Gebühren nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig<br />

kostendeckend erhoben werden. Die Gebühren dürfen nicht abschreckend wirken; je<br />

nach Verwaltungsaufwand können Gebühren bis zu einem Höchstsatz von 500 Euro<br />

erhoben werden. 884<br />

Die Regelung in § 10 Abs. 2 <strong>IFG</strong> enthält – anders als im <strong>IFG</strong>-ProfE 885 – keinen erschöpfenden<br />

und abschließenden Maßstab für die Gebührenbemessung. 886 Bei der<br />

Gebührenbemessung sind Pauschalierungen und Typisierungen zulässig, denn mit<br />

der Wahl <strong>des</strong> Wortes „berücksichtigen“ hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 <strong>IFG</strong> zum<br />

Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung <strong>des</strong> Verwaltungsaufwands nicht<br />

erforderlich ist. 887 Die Behörde ist daher beispielsweise nicht dazu verpflichtet, die<br />

Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter minutengenau danach abzurechnen, wie lange das<br />

Heraussuchen der Akten und die Prüfung der im Einzelfall bestehenden Grenzen <strong>des</strong><br />

Informationsrechts tatsächlich gedauert haben. 888 Eine Bun<strong>des</strong>behörde kann in pauschalierender<br />

Weise den Verwaltungsaufwand sowohl hinsichtlich der Personal- als<br />

auch der Sachkosten anhand der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Personalkostensätze<br />

und Sachkostenpauschalen <strong>des</strong> BMF als Durchschnittswerte zugrunde<br />

legen. 889 Außerdem steht der Behörde ein Ermessen bei der Festsetzung der<br />

aus dem Gebührenrahmen zu ermittelnden Gebühr gem. § 10 <strong>IFG</strong> zu, das gerichtlich<br />

nur eingeschränkt gem. § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar ist. 890<br />

Der Gebührenrahmen wird durch das sog. Kostendeckungsprinzip abgesteckt. Da<br />

dieses nicht bereits kraft Verfassung gilt 891 , bringt der Gesetzgeber in § 10 <strong>IFG</strong> explizit<br />

zum Ausdruck, dass die Gebühren auch unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Verwaltungsaufwan<strong>des</strong><br />

zu bemessen sind. 892 Die Verwaltung darf nicht allgemeine Personal- o-<br />

der Sachkosten für die Beschaffung und Pflege ihres Informationsbestan<strong>des</strong> dem<br />

Antragsteller in Rechnung stellen. 893 Die Orientierung der Gebühren am Verwal-<br />

884 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.<br />

885 Vgl. Schoch/Kloepfer, <strong>IFG</strong>-ProfE, § 14 Rn. 18.<br />

886 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 49.<br />

887 VG Berlin, Urt. v. 8.11.2007 – VG 2 A 15.07, UA, S. 6; Urt. v. 6.5.2008 – VG 2 A 84.07, UA, S. 5.<br />

888 VG Berlin, Urt. v. 8.11.2007 – VG 2 A 15.07, UA, S. 6 f.; Urt. v. 6.5.2008 – VG 2 A 84.07, UA, S. 6.<br />

889 VG Berlin, Urt. v. 8.11.2007 – VG 2 A 15.07, UA, S. 7; Urt. v. 6.5.2008 – VG 2 A 84.07, UA, S. 6;<br />

BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1349 f. zu III. 9. g).<br />

890 VG Berlin, Urt. v. 8.11.2007 – VG 2 A 15.07, UA, S. 5; Urt. v. 6.5.2008 – VG 2 A 84.07, UA, S. 5.<br />

891 BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 – 2 BvL 5776, BVerfGE 50, 217 (226); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 52<br />

892 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 10 <strong>IFG</strong> Rn. 26.<br />

893 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 10 Rn. 14; zum <strong>IFG</strong> SH a. F. auch Jahn, 173.

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