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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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3.2.12.2 Einverständnis <strong>des</strong> Antragstellers zum teilweisen Informationszugang<br />

Ein teilweiser Informationszugang wird gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong> auch dann gewährt,<br />

wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt<br />

sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden<br />

erklärt. Über die Legaldefinition <strong>des</strong> § 2 Nr. 2 <strong>IFG</strong> ist damit jeder erfasst, über<br />

den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen, die von § 5<br />

und § 6 <strong>IFG</strong> geschützt werden. Dadurch wird ein Verfahren nach § 8 <strong>IFG</strong> entbehrlich<br />

und eine schnellere Entscheidung der Behörde möglich. 706<br />

Nicht erfasst sind aber die Fälle, in denen nach §§ 3 f. <strong>IFG</strong> schutzwürdige öffentliche<br />

Belange zur Verweigerung <strong>des</strong> Informationszugangs führen könnten. Die analoge<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 7 Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong> auf diese Konstellation wird befürwortet, weil<br />

dadurch eine Verfahrensvereinfachung mit dem einverständlich nur beschränkt gewährten<br />

Informationszugang erreicht werde. 707 Dementsprechend wird auch in mehreren<br />

gerichtlichen Entscheidungen berichtet, dass bereits teilweise Informationszugang<br />

gewährt wurde, soweit die §§ 3 f. <strong>IFG</strong> nicht entgegenstanden. Geht man allerdings<br />

davon aus, dass der Zweck der Regelung nur die in der Gesetzesbegründung<br />

angegeben schnellere Entscheidungsmöglichkeit wegen Entbehrlichkeit eines Verfahrens<br />

nach § 8 <strong>IFG</strong> ist, dann käme eine Analogie für die Fälle der §§ 3 f. <strong>IFG</strong>, bei<br />

denen kein Verfahren nach § 8 <strong>IFG</strong> erforderlich ist, wohl nicht in Betracht.<br />

Weiter kommt eine Herleitung <strong>des</strong> teilweisen Informationszugangs aus der Formulierung<br />

mancher Ausschlussgründe („soweit und solange“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong>) in<br />

Betracht. Allerdings legt das die konditionale Umschreibung („wenn“ in § 3 Nr. 1-4, 6<br />

<strong>IFG</strong>) nicht nahe. 708 Auch dies ist ein weiterer Grund, die Formulierung „soweit und<br />

solange“ einheitlich im <strong>IFG</strong> zu verwenden (→ S. 268). Nichts<strong>des</strong>toweniger sollte § 7<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>IFG</strong> auf den Fall der geschützten öffentlichen Belange erweitert werden,<br />

so dass das Einverständnis <strong>des</strong> Antragstellers mit einem teilweisen Informationszugang<br />

den Zugang zu den sonstigen Informationen eröffnet. 709<br />

3.2.13 Kenntnis <strong>des</strong> Antragstellers<br />

Der Antrag kann 710 gem. § 9 Abs. 3 <strong>IFG</strong> abgelehnt werden, wenn der Antragsteller<br />

bereits über die begehrten Informationen verfügt. Erforderlich ist dabei, dass der An-<br />

706 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 15;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 16.<br />

707 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 68.<br />

708 Zu den unterschiedlichen Formulierungen auch → S. 268.<br />

709 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 7 Rn. 120.<br />

710 Zu den Ermessenserwägung s. bspw. Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 28 f.

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