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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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setz über die Freiheit <strong>des</strong> Zugangs zu Informationen [Lan<strong>des</strong>informationsfreiheitsgesetz<br />

– L<strong>IFG</strong> –] v. 26.11.2008) 123 , in Kraft getreten am 1.2.2009). 124<br />

Nahezu alle Bun<strong>des</strong>länder haben bereits an ihren <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>en Änderungen<br />

vorgenommen. Eine erste vollständige Neufassung wurde in Hamburg verabschiedet,<br />

wodurch das Verweisungsgesetz durch eine Vollregelung 125 ersetzt wurde,<br />

mit der nun auch in Hamburg dem Lan<strong>des</strong>datenschutzbeauftragten das Amt eines<br />

Beauftragten für Informationsfreiheit übertragen wurde. 126 Mit dieser Neufassung<br />

werden die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger weiter gestärkt. 127 Zugleich<br />

setzte der Senat eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, welche die<br />

Angleichung der Gesetzeslage in Hamburg und Schleswig-Holstein im Bereich <strong>des</strong><br />

Informationsfreiheitsrechts vorgesehen hat. 128 Eine weitere Novelle auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />

erfolgte im Januar 2012 mit dem IZG SH, welches das Umweltinformationsrecht in<br />

das allgemeine Informationsrecht integrierte. 129<br />

Nachdem nun auch § 15 Hmb<strong>IFG</strong> 130 und § 12a L<strong>IFG</strong> RP 131 nachträglich einen Lan<strong>des</strong>informationsfreiheitsbeauftragten<br />

eingeführt haben, nähern sich die Grundstrukturen<br />

und Ziele aller 11 Lan<strong>des</strong>gesetze noch stärker an: Förderung der Verwaltungstransparenz<br />

durch Einräumung eines voraussetzungslosen Informationszugangsanspruchs,<br />

der ausnahmsweise zugunsten bestimmter öffentlicher Belange oder privater<br />

Interessen ausgeschlossen ist, Regelungen zu Verfahren und Kosten sowie –<br />

außer in Thüringen – Anrufung eines unabhängigen Informations-<br />

/Datenschutzbeauftragten. 132<br />

Diese Grundstruktur wird allerdings in Berlin und neuerdings in Schleswig-Holstein<br />

dadurch erweitert, dass im <strong>IFG</strong> BE und im IZG SH auch Regelungen für Umweltinformationen<br />

enthalten sind. Mit der im Jahr 2012 erfolgten Zusammenfassung <strong>des</strong><br />

<strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>es und <strong>des</strong> Umweltinformationsgesetzes für das Land<br />

Schleswig-Holstein wurden „folgende Ziele verfolgt:<br />

123 GVBl. S. 296. Dazu Rheinland-pfälzisches Ministerium <strong>des</strong> Innern, für Sport und Infrastruktur, Anwendungshinweise.<br />

124 BfDI, 2. Tätigkeitsbericht 2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 29.<br />

125 Hamburgisches <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong> (Hmb<strong>IFG</strong>) v. 17.2.2009 (GVBl. 2009, S. 29).<br />

126 BfDI, 2. Tätigkeitsbericht 2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350, S. 29.<br />

127 In diesem Sinne die Bewertungen von: BfDI, 2. Tätigkeitsbericht 2008 und 2009, BT-Drs. 17/1350,<br />

S. 29; Haas, Gesetze der einzelnen Bun<strong>des</strong>länder.<br />

128 Haas, Gesetze der einzelnen Bun<strong>des</strong>länder.<br />

129 Dazu Fraktionen von CDU und FDP, SH LT-Drs. 17/1610.<br />

130 Seit der Novellierung v. 17.2.2009 (HmbGVBl. S. 29).<br />

131 Eingefügt durch Art. 1 Gesetz v. 20.12.2011 (GVBl. S. 427).<br />

132 Vgl. Schoch, <strong>IFG</strong>, Einl Rn. 102, der aber die Besonderheit in Thüringen nicht berücksichtigt.

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