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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Informationszugang. 1249 Vermerke und Stellungnahme, in denen Behördenmitarbeiter<br />

ihre Rechtsauffassung zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes niedergelegt<br />

haben, durch das die Laufzeiten der deutschen Atomkraftwerke verlängert werden<br />

sollten, gehörten nicht zum Kernbereich, vor allem weil der Entscheidungsprozess<br />

schon abgeschlossen war und sie lediglich die Arbeitsebene und damit vorgelagerte<br />

Beratungs- und Entscheidungsabläufe betreffen, die einem Informationszugang nur<br />

in einem geringeren Maße entzogen sind als Informationen, die den innersten Bereich<br />

der Willensbildung der Regierung betreffen. 1250<br />

5.3.2.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

In Ergänzung zu ihren Angaben in der Behördenbefragung nannten interviewte Behörden<br />

neben den §§ 5 und 6, den Vorschriften zum Schutz privater Belange, als<br />

weitere wesentliche Ablehnungsgründe § 3 Nr. 1 a) und b) und g), § 3 Nr. 3 a und b),<br />

§ 3 Nr. 4, § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> und § 4 <strong>IFG</strong>.<br />

Eine Behörde berichtete über Unsicherheiten in der Anwendung <strong>des</strong> Begriffs vertrauliche<br />

Informationen (§ 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong>) bei <strong>IFG</strong>-Anfragen auf Akteneinsicht in Sachverhalten<br />

oder Sitzungen, die vor Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> stattgefunden haben. In diesen Fällen<br />

seien die besprochenen Inhalte vertraulich behandelt worden bzw. sei den Beteiligten<br />

zugesagt worden, diese Inhalte vertraulich zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt<br />

habe es das <strong>IFG</strong> nicht gegeben und man habe nicht damit rechnen können, dass ein<br />

<strong>IFG</strong> in Kraft treten werde und die Inhalte, die unter dem „Siegel der Verschwiegenheit“<br />

beraten worden seien, nun auf Grundlage <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> doch der Öffentlichkeit zur<br />

Verfügung gestellt werden könnten. Seit Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> sei man sich <strong>des</strong>sen<br />

bewusst, aber es bestünde Unsicherheit in der Handhabung bei Protokollen und Akten,<br />

die vor der Zeit <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> angefertigt wurden (Interview-B4). Der Begriff der vertraulichen<br />

Informationen (§ 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong>) werde von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich<br />

ausgelegt: So gebe es Gerichte, die argumentieren würden, dass eine<br />

Vertraulichkeitsabrede erforderlich sei und den Begriff damit weiter auslegen würden,<br />

während die Kommentarliteratur § 3 Nr. 7 <strong>IFG</strong> eher restriktiver auslegen und argumentieren<br />

würde, dass es bei den vertraulich übermittelten Informationen um die<br />

whistleblower-Fälle gehe. Da es aber durchaus auch andere Vertraulichkeitsfälle gebe,<br />

sei dies zu eng gefasst (Interview-B4).<br />

Es wurde weiter als problematisch benannt, dass die bisherige Rechtsprechung z.B.<br />

zu § 3 Nr. 1 a) Schutz internationaler Beziehungen nicht einheitlich sei. Insbesondere<br />

1249 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11, Juris Rn. 35.<br />

1250 VG Berlin, Urt. v. 9.6.2011 – 2 K 46.11, Juris Rn. 40 ff.

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