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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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268<br />

5.2.1.4 Bedingungsformulierung der Ausschlussgründe („soweit und solange“)<br />

Um den Grundsatz <strong>des</strong> freien Informationszugangs nicht zu gefährden, darf der Zugang<br />

nur in dem Umfang versagt werden, in dem die Informationen schützenswert<br />

sind. 996 Dabei stellt sich die Frage, ob dies auch hinreichend in den Formulierungen<br />

<strong>des</strong> Gesetzestextes zum Ausdruck kommt.<br />

Hinsichtlich der Formulierung von Rechtsnormen enthält das vom BMJ herausgegebenen<br />

Handbuch der Rechtsförmlichkeit folgende Beschreibungen: „Die Konjunktionen<br />

‚wenn’, ‚falls’, ‚soweit’ und ‚sofern’ leiten Bedingungssätze ein, jedoch mit folgendem<br />

Unterschied: ‚Wenn’ und ‚falls’ drücken eine uneingeschränkte oder absolute<br />

Bedingung aus; sie schließen die Rechtsfolge ganz aus oder lassen sie ganz zu. …<br />

Werden dagegen die einschränkenden Konjunktionen ‚soweit’, ‚sofern’ und ‚solange’<br />

gebraucht, eröffnet die Bedingung einen Spielraum. Die Rechtsfolge gilt nur in dem<br />

durch die Regelung festgelegten Umfang. ‚Soweit’ und ‚sofern’ sollten immer durch<br />

‚in dem Maß, wie’ ersetzbar sein.<br />

Beispiel:<br />

§ 6 Satz 1 <strong>des</strong> <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>es:<br />

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums<br />

entgegensteht.<br />

Das heißt, in dem Maß, wie das geistige Eigentum geschützt ist, besteht kein Zugangsrecht.“<br />

997<br />

Ob die gesetzlichen Formulierungen der Ausschlussgründe im <strong>IFG</strong> diesen Regeln<br />

immer folgen, erscheint zweifelhaft. Derzeit werden im <strong>IFG</strong> folgende Formulierungen<br />

verwendet:<br />

• „wenn“ (§ 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6 <strong>IFG</strong>)<br />

• „wenn und solange“ (§ 3 Nr. 3 <strong>IFG</strong>)<br />

• „soweit und solange“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong>)<br />

• „soweit“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong>, § 6 <strong>IFG</strong>)<br />

• sonstige (§ 3 Nr. 5, Nr. 7, Nr. 8 <strong>IFG</strong>).<br />

Würde man die Konjunktion „wenn“ in den Ausschlusstatbeständen immer entsprechend<br />

dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit interpretieren, wären Informationen bei<br />

Vorliegen eines Ausnahmegrun<strong>des</strong> nicht nur teilweise, sondern insgesamt unzugänglich.<br />

998 Demgegenüber wurde das „wenn“ bei § 3 Nr. 1 lit. g <strong>IFG</strong> in einem Fall<br />

996 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 9.<br />

997 BMJ, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Rn. 89.<br />

998 Roth, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 17.

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