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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Ob das BMJ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>IFG</strong> nur bei materieller Verwaltungstätigkeit oder<br />

auch bei der Vorgängen im Zusammenhang mit dem Deutschen Bun<strong>des</strong>tag grundsätzlich<br />

Informationspflichtig sind, wurde vom BVerwG 229 – in <strong>des</strong>sen wohl wichtigsten<br />

Entscheidungen zum <strong>IFG</strong> – im letzteren Sinne entschieden. Daran anschließend<br />

wurde auch der Wissenschaftliche Dienst als grundsätzlich informationspflichtig angesehen,<br />

insbes. hinsichtlich der Ausarbeitung mit dem Titel „Die Suche nach außerirdischem<br />

Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung<br />

unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ 230 .<br />

Die Bedeutung der einzelnen Ablehnungsgründe lässt sich nur schwer verifizieren.<br />

Entsprechende Anfragen an die Bun<strong>des</strong>regierung hatte diese zunächst damit beantwortet,<br />

dass die Ablehnung durch die Behörden überwiegend auf den Ausnahmegründen<br />

<strong>des</strong> § 3 Nr. 1 lit. (a), c, g, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 sowie der §§ 4 bis 6 <strong>IFG</strong><br />

beruhte. 231 Dabei hatte sie aber darauf hingewiesen, dass keine Fallzahlen für die<br />

Ablehnungsgründe erhoben werden, weil die Anträge teilweise auf der Grundlage<br />

mehrerer Ausnahmegründe abgelehnt werden, eine Statistik daher kein aussagefähiges<br />

Bild abgeben würde. 232 Dies gilt umso mehr, als eine Behörde in dem geführten<br />

Interview deutlich machte, dass sie zunächst eine Ablehnung mit §§ 3, 4 <strong>IFG</strong> zu<br />

begründen versucht, weil bei einer Ablehnung mit § 5 oder § 6 <strong>IFG</strong> eine Drittbeteiligung<br />

gem. § 8 <strong>IFG</strong> erforderlich ist, welche das Marktgeschehen verzerren und erheblichen<br />

Verwaltungsaufwand bedeuten könnte.<br />

Vor den Gerichten wurde relativ häufig über den Ausschluss <strong>des</strong> Informationszuganges<br />

nach § 3 <strong>IFG</strong> wegen <strong>des</strong> Schutzes von besonderen öffentlichen Belangen gestritten.<br />

Oft geprüft wurde, ob eine Beeinträchtigung von Beratungen von Behörden<br />

gem. § 3 Nr. 3 lit. b) <strong>IFG</strong> (→ S. 291) oder Gerichtsverfahren nach § 3 Nr. 3 lit. g) <strong>IFG</strong><br />

(→ S. 284) vorliegt, ob informationsbeschränkende (abwägungserforderliche)<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften gem. § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> den Informationsanspruch<br />

ausschließen (→ S. 294) und ob das Bekanntwerden der Information geeignet wäre,<br />

fiskalische Interessen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen<br />

der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (Nr. 6) (→ S. 300). Demgegenüber<br />

stand der Schutz <strong>des</strong> behördlichen Entscheidungsprozesses gem. § 4 <strong>IFG</strong> nur selten<br />

und dann als Nebenschauplatz von Diskussionen zu § 3 Nr. 3 lit. b) <strong>IFG</strong> auf der<br />

Agenda (→ S. 306).<br />

229 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 3.11 und 7 C 4.11, Juris; Beschl. v. 23.11.2011 – 7 C 2.11,<br />

BeckRS 2011, 56846, mit zust. Anmerkung Roth, DVBl. 2012, 183 ff.<br />

230 VG Berlin, Urt. v. 1.12.2011 – 2 K 91.11.<br />

231 In diesem Sinne ohne § 3 Nr. 1 lit. a <strong>IFG</strong>: BReg, BT-Drs. 16/2168, S. 2; später mit § 3 Nr. 1 lit. a<br />

<strong>IFG</strong>: BReg, BT-Drs. 16/4042, S. 2.<br />

232 BReg, BT-Drs. 16/4042, S. 2.

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