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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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zeichnisse zu führen hat, die geeignet sind, die Aktenordnung und den Aktenbestand<br />

sowie den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen. Diese Verzeichnisse sowie<br />

Register, Aktenpläne, Aktenordnungen, Aktenverzeichnisse, Einsenderverzeichnisse<br />

und Tagebücher sind allgemein zugänglich zu machen. Ob sich daraus ein<br />

entsprechender Anspruch <strong>des</strong> Bürgers ergeben kann, wurde bislang offen gelassen,<br />

weil die Behörde durch das <strong>IFG</strong> BE nicht zur Offenlegung <strong>des</strong> gesamten tatsächlichen<br />

vorhandenen Aktenbestan<strong>des</strong> verpflichtet sei. 1740 Berlin bietet seit Mitte September<br />

2011 das erste verwaltungsseitige Portal (www.daten.berlin.de) an, welches<br />

sich an den Prinzipien <strong>des</strong> Open-Data-Konzepts orientiert und damit vielversprechende<br />

Möglichkeiten zur Generierung von Erfahrungswissen, Leitlinien und Best<br />

Practices bietet. 1741<br />

In § 11 IZG SH ist eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umweltinformationen<br />

vorgesehen, wobei insbesondere <strong>des</strong>sen Abs. 3, wonach die Verbreitung von Umweltinformationen<br />

für die Öffentlichkeit in verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen<br />

Formaten erfolgen soll, sehr positiv bewertet wird. Kritisch wird allerdings<br />

die Beschränkung auf Umweltinformationen bewertet, weil angesichts der möglichen<br />

Entwicklungen zum „Open Government Data“ eine Ausdehnung auf allgemeine Informationen<br />

notwendig wäre. Gleichzeitig werden im Bund und einigen Ländern Konzepte<br />

entwickelt, um Verwaltungsdaten möglichst aller föderalen Ebenen auf einer<br />

gemeinsamen Plattform bereitzustellen, wobei im Falle der zunehmenden proaktiven<br />

Veröffentlichung aber eine leicht handhabbare und den widerstreitenden Interessen<br />

gerecht werdende Regelung zum Datenschutz gefunden werden muss. Wegweisend<br />

wird die Regelung in § 11 Abs. 3 GDIG SH angeführt, die eine frühzeitige Kategorisierung<br />

von Geodaten im Einvernehmen mit dem Unabhängigen Lan<strong>des</strong>zentrum für<br />

Datenschutz Schleswig-Holstein und der Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur<br />

vorsieht. 1742<br />

Ähnlich, aber etwas weiterreichend als § 11 <strong>IFG</strong> ist die Regelung in § 12 <strong>IFG</strong> NRW,<br />

weil danach auch Geschäftsverteilungspläne veröffentlicht werden müssen. Die Regelungen<br />

in den sonstigen Bun<strong>des</strong>ländern verweisen wie § 1 Satz 1 S<strong>IFG</strong> und § 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Thür<strong>IFG</strong> auf § 11 <strong>IFG</strong> oder entsprechen der Regelung inhaltlich (vgl.<br />

§ 14 L<strong>IFG</strong> RP oder § 11 IZG LSA). Im AIG BB, Hmb<strong>IFG</strong> und <strong>IFG</strong> MV waren keine<br />

Regelung zu Veröffentlichungspflichten ersichtlich.<br />

1740 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.1.2011 – OVG 12 B 69.07, Juris Rn. 34 ff.<br />

1741 Janda, VM 2011, 227 (233 f.).<br />

1742 Schulz/Warnecke, 4.

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