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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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31<br />

Die Evaluierung der Lan<strong>des</strong>regierung NRW ergab, dass sich das <strong>IFG</strong> NRW insgesamt<br />

bewährt habe. Die Zahl der Anträge (ca. 1000/Jahr) belege, dass Bürger das<br />

Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen öffentlicher Stellen in Anspruch nehmen.<br />

Die Befürchtung öffentlicher Stellen, durch die Nutzung dieses neuen Instruments<br />

übermäßig belastet zu werden, habe sich nicht verwirklicht. Die Rechtsprechung<br />

habe in einigen Auslegungsfragen Klarheit schaffen können. Es wurde jedoch<br />

angeraten, Unsicherheiten in der Anwendung einzelner Normen durch einen Erlass<br />

zu klären. 2<br />

Die Evaluierung <strong>des</strong> <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>es Mecklenburg-Vorpommerns wurde<br />

gem. § 15 S. 2 <strong>IFG</strong> M-V vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern in Auftrag gegeben.<br />

Die problemorientierte Evaluation <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> M-V zeigt auf, dass das Gesetz sich<br />

in seinen Grundlinien bewährt habe. Es wurde von allen befragten Behörden angenommen.<br />

Aufgrund der überschaubaren Fallzahlen (Lan<strong>des</strong>behörden gesamt: 136,<br />

Kommunalbehörden gesamt: 296) und der oft pragmatischen Anwendung auch bei<br />

sensiblen Fallkonstellationen ergäben sich im Vollzug <strong>des</strong> Gesetzes durch Behörden<br />

wenige Probleme. Änderungsvorschläge wurden zu bestimmten Schutzvorschriften<br />

unterbreitet, sowie eine Präzisierung bestimmter Begriffe (Behördenbegriff), Vorschriften<br />

(fiskalische Betätigung <strong>des</strong> Staates und Schutzvorschrift) und Verfahrensregeln<br />

(Einbeziehung Dritter, Konkurrenzfragen) gefordert. Darüber hinaus empfohlen<br />

wurde, die Veröffentlichungspflicht von Behörden zu stärken. 3<br />

Als Ergebnis der Evaluierung <strong>des</strong> bremischen <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>es, die im<br />

Auftrag der Senatorin für Finanzen und in enger Abstimmung mit der Lan<strong>des</strong>beauftragten<br />

für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 13 Brem<strong>IFG</strong>) durchgeführt wurde,<br />

stellten die Gutachter fest, dass das Brem<strong>IFG</strong> zu keinen größeren organisatorischen<br />

und personellen Veränderungen in den Behörden <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen geführt habe.<br />

Nur bei wenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Verwaltungsstellen wurden<br />

Widerstände und Vorbehalte gegen das Brem<strong>IFG</strong> ausgemacht. Die Mehrheit der<br />

Verwaltungsstellen sehe keinen Bedarf für eine Weiterentwicklung oder Korrekturen<br />

<strong>des</strong> Brem<strong>IFG</strong>. Auf Seite der Bürgerinnen und Bürger habe das Inkrafttreten <strong>des</strong> Brem<strong>IFG</strong><br />

nicht dazu geführt, dass sich das Informationsverhalten wesentlich geändert<br />

habe. Der Bekanntheitsgrad <strong>des</strong> Brem<strong>IFG</strong> unter der bremischen Bevölkerung sei<br />

gering, während weit mehr Bürgerinnen und Bürger das zentrale Informationsregister<br />

tungen (Gutachten II), 2009; Institut für Informationsmanagement Bremen GmbH (ifib), Evaluation <strong>des</strong><br />

Bremer <strong>Informationsfreiheitsgesetz</strong>es (Brem<strong>IFG</strong>), 2010.<br />

2 Vgl. Innenministerium <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> NRW, S. 19.<br />

3 Rodi, S. 127-131; Lan<strong>des</strong>regierung Mecklenburg-Vorpommern, Bericht über die Anwendung <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Regelung <strong>des</strong> Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LT-<br />

Drs. 5/2720, S. 6-7.

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