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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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294<br />

Demgegenüber würde der Informationszugang zu den protokollierten fachlichen Äußerungen<br />

einzelner Mitglieder der STIKO bei „Strategiediskussionen“ zukünftige Beratungen<br />

gefährden, insbesondere da angesichts der Bedeutung der Aufgaben der<br />

STIKO ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, dass die Kommission auf einem<br />

qualitativ hohen Niveau ungehindert arbeiten und dabei zu sachlich beständigen<br />

und ausgewogenen Lösungen gelangen kann. 1133<br />

Soweit Informationen zu Sitzungsprotokollen enthaltenden reinen Beratungsergebnissen<br />

der Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission begehrt wurden, werden diese<br />

nach Auffassung der Gerichte vom Schutzweck <strong>des</strong> § 3 Nr. 3 lit. b <strong>IFG</strong> nicht erfasst.<br />

1134 Im Übrigen wurde im Rahmen einer Prognose davon ausgegangen, dass<br />

die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen beeinträchtigt würde, weil angesichts<br />

<strong>des</strong> hohen Schutzgutes und der heterogenen Besetzung <strong>des</strong> Gremiums die Mitglieder<br />

der Kommission in hohem Maße zu Kompromissen bereit sein müssten. 1135 In<br />

der Literatur wurden die Entscheidungen insoweit kritisiert, als keine teilweise Einsichtnahme<br />

in die Protokolle, beispielsweise in Form von Schwärzungen von Namen<br />

derjenigen Personen, die sich mit einem bestimmten Beitrag an der Beratung beteiligt<br />

haben, erwogen wurde. 1136<br />

Mit der Formulierung „solange“ betont das Gesetz, dass der Informationszugang<br />

grundsätzlich nur aufgeschoben ist (→ S. 268). Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt<br />

sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der<br />

Beratungsinterna verbietet, wobei der Abschluss <strong>des</strong> laufenden Verfahrens keine<br />

unüberwindbare zeitliche Grenze bildet. 1137 In vielen Entscheidungen wurde die Informationsfreigabe<br />

vor allem auch mit zeitlichen Komponenten begründet, dass im<br />

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor den Tatsachengerichten keine Gefährdung<br />

der Beratung mehr bestehen würde. 1138<br />

5.3.2.1.5 Besondere Geheimhaltungsregelung (§ 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong>)<br />

Der Konflikt zwischen der grundsätzlichen Informationsfreiheit und besonderen Geheimhaltungsregeln<br />

ist in § 3 Nr. 4 <strong>IFG</strong> i. S. <strong>des</strong> Grundsatzes „so viel Information wie<br />

1133 VG Berlin, Urt. v. 22.10.2008 – 2 A 114.07, Juris Rn. 18 ff.<br />

1134 OVG NW, Urt. v. 2.11.2010 – 8 A 475/10, Juris Rn. 93 = ZLR 2011, 113 (126).<br />

1135 OVG NW, Urt. v. 2.11.2010 – 8 A 475/10, Juris Rn. 94 ff. = ZLR 2011, 113 (126 ff.), unbeanstandet<br />

von BVerwG, Beschl. v. 18.7.2011 – 7 B 14/11, Juris Rn. 6 ff.<br />

1136 Beyerlein, ZLR 2011, 130 (132 f.).<br />

1137 BVerwG, Beschl. v. 18.7.2011 – 7 B 14/11, Juris Rn. 5; Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 4.11, Juris Rn. 31;<br />

a. M. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2010 – OVG 12 B 6.10, Juris Rn. 34.<br />

1138 In diesem Sinne bspw.: BVerwG, Beschl. v. 18.7.2011 – 7 B 14/11, Juris Rn. 5 ff.; VG Berlin, Urt.<br />

v. 21.10.2010 – VG 2 K 89.09, Juris Rn. 26; VG Köln, Urt. v. 13.1.2011 – 13 K 3033/09, Juris Rn. 61 ff.

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