01.02.2014 Aufrufe

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

316<br />

mehr ist in der Regel eine widerlegliche Vermutung für Öffentlichkeit oder für die Geheimhaltung<br />

normiert. 1259<br />

5.3.2.3.6 USA<br />

(d) FOIA betont die Regel-Ausnahme-Systematik, wonach nur die im Unterabschnitt<br />

(b) und (c) FOIA aufgeführten Ausnahmen (exemptions) angeführt werden können,<br />

um Informationen zurückzuhalten. 1260 Die exemptions sind im FOIA sehr knapp formuliert<br />

und daher auslegungs- und konkretisierungsbedürftig. 1261 Dabei sind diese<br />

Ausnahmen eng auszulegen und selbst in Fällen, in denen eine der exemptions<br />

greift, ist eine Zurückhaltung von Akten nicht zwingend. 1262<br />

Informationen, die ordnungsgemäß als confidential, secret oder top secret klassifiziert<br />

wurden, dürfen gem. (b) (1) FOIA zurückgehalten werden, wobei diese Einstufung<br />

zunächst sehr viele Akten betrifft, die später nach einer bestimmten Zeit normalerweise<br />

freigegeben werden. 1263 Behördeninterne Regeln und Informationen zur<br />

Verwaltungspraxis (internal personnel rules and practices of an agency) und die interne<br />

Behördenkommunikation (internal government communication) sowie Ausnahmen<br />

aufgrund anderer Bun<strong>des</strong>gesetze 1264 brauchen nach (b) (2), (5) bzw. (3) FOIA<br />

nicht offengelegt werden. 1265 Ausgenommen sind Informationen zu Finanzinstituten<br />

und geologische Daten gem. (b) (8) bzw. (9) FOIA. 1266 Eine exemption besteht für<br />

Informationen zur Rechtsdurchsetzung im Rahmen der Ermittlungstätigkeit der Polizei<br />

(records or information compiled for law enforcement purposes) Daten gem. (b)<br />

(7) FOIA. Damit in Zusammenhang steht die exclusion <strong>des</strong> (c) FOIA, wonach die Behörde<br />

berechtigt ist, dem Antragsteller zu verschweigen, ob eine Ermittlungstätigkeit<br />

vorliegt. 1267<br />

5.3.2.3.7 Österreich<br />

Die Auskunftspflicht besteht gem. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 B-VG, soweit eine gesetzliche<br />

Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Durch Art. 20 B-VG wird<br />

der einfache Gesetzgeber ermächtigt, Umfang und Grenzen <strong>des</strong> Auskunftsrechts<br />

durch die Normierung von Auskunftsverweigerungsgründen zu bestimmen. 1268 Ne-<br />

1259 Griebel, 31.<br />

1260 Bräutigam, 54.<br />

1261 Bräutigam 52.<br />

1262 Bräutigam, 51 f.<br />

1263 Bräutigam, 52.<br />

1264 Vgl. dazu DOJ, 207-261.<br />

1265 Dazu Bräutigam, 52 f.<br />

1266 Dazu Bräutigam, 54.<br />

1267 Dazu Bräutigam, 54.<br />

1268 Perthold-Stoitzner, 142.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!