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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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Eine Behörde, für die primär das UIG relevant ist, erhebt generell keine Gebühren<br />

und erklärt hierzu, da es der Anspruch der Behörde sei, eine transparente Behörde<br />

zu sein, die die Bearbeitung von UIG-/<strong>IFG</strong>-Anträgen als Amtsaufgabe ansehe. Die<br />

Gebührenerhebung stelle einen zu großen Aufwand dar und stünde im Widerspruch<br />

zu dem von der Behörde verfolgten Grundsatz der Transparenz. Denn wie wolle man<br />

einem Bürger gegenüber vermitteln, dass eine Bürgeranfrage kostenlos sei, für eine<br />

Anfrage auf Grundlage <strong>des</strong> UIG, <strong>IFG</strong> jedoch ggf. Gebühren erhoben werden könnten<br />

(Interview-B1).<br />

Andere befragte Behörden berichteten, dass insbesondere bei komplexen Anfragen<br />

die zu erhebenden Gebühren nie dem Arbeitsaufwand, der geleistet werde, entsprechen<br />

würden. Eine Behörde brachte zum Ausdruck, dass es „für diejenigen, die die<br />

Tätigkeiten tatsächlich ausüben, eine Wertschätzung hätte, wenn die Kosten so erhoben<br />

werden könnten, wie sie anfallen (Interview-B2). Einige Behörden erklärten,<br />

sie würden die Stunden, die für die Bearbeitung der <strong>IFG</strong>-Anträge anfallen, zwar aufschreiben,<br />

aber einer solchen aufwandsbezogenen Betrachtung stehe entgegen,<br />

dass Gebühren nicht abschreckend wirken sollen (Interview-B8, B10). Abhängig von<br />

der Anfrage käme man gelegentlich auch an die Grenzen der Deckelung auf 500 €<br />

bzw. 250 € (Interview-B1). Eine Behörde berichtete, dass sie bei der Gebührenerhebung<br />

durchaus den Antragstellertypus und seine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen<br />

und ihre Gebühren danach ausrichten würde (Interview-B3).<br />

Eine andere Behörde erläuterte, dass unter Zugrundelegung der Personalkostensätze<br />

<strong>des</strong> BMI die Kosten <strong>des</strong> Behördenaufwan<strong>des</strong> bei umfangreichen Anfragen die<br />

maximale Gebühr von 500 € schnell um ein Vielfaches überschreiten würden. Bei<br />

dieser Behörde besteht die Sondersituation, dass sie sich nicht über Steuern finanziere,<br />

sondern über Umlagen. Die „Mehrkosten“ haben entsprechend die beaufsichtigten<br />

Unternehmen über die Umlage zu leisten (Interview-B7).<br />

Im Zusammenhang mit umfangreichen Anfragen wies eine Behörde darauf hin, dass<br />

sie in 2-3 Anträgen auf Akteneinsicht kumuliert Gebühren erhoben habe, also z.B.<br />

Gebühren für die Einsichtnahme und für die Anfertigung von Kopien (Interview-B2).<br />

Eine andere Behörde erklärte, dass sie bei Mehrfachantragstellern, die sie in der<br />

Tendenz querulatorisch einstufte, von ihrem Grundsatz, geringe Kosten anzusetzen,<br />

abweichen und die Kosten in diesen Fällen realistischer ansetzen würde, was durchaus<br />

eine abschreckende Wirkung haben könne (Interview-B10). Eine weitere Behörde<br />

erklärte, dass zwar einsichtig sei, dass die <strong>IFG</strong>GebV bewusst nicht kostendeckend<br />

angelegt sei. Dennoch würde sie über die Gebühren erreichen wollen, dass<br />

Antragsteller darauf aufmerksam gemacht werden, dass mit der Bearbeitung von

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