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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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406<br />

nen“ sind, bereitet in der Praxis Probleme. 1706 Dies sind insbesondere solche Informationen,<br />

bei denen ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzunehmen ist<br />

(z.B. weil bereits Zugang zu den Dokumenten beantragt wurde) und die sich für eine<br />

elektronische Veröffentlichung eignen. 1707<br />

Die Verzeichnisse zu vorhandenen behördlichen Informationssammlungen sowie<br />

allgemein zugängliche Organisations- und Aktenpläne bezwecken eine Erleichterung<br />

der Informationssuche von (potenziellen) Antragstellern. 1708 Außerdem dient die aktive<br />

Verbreitung von Informationen nach dem <strong>IFG</strong> durch die Behörden zugleich der<br />

Verwaltungsvereinfachung, weil die individuelle Bearbeitung von Informationsanträgen<br />

reduziert wird. 1709 Rechtsdogmatisch wird § 11 <strong>IFG</strong> als objektivrechtliche Vorschrift<br />

bewertet, weil den Veröffentlichungspflichten keine einklagbaren subjektiven<br />

Rechte entsprechen. 1710 Demgegenüber wird vereinzelt § 11 Abs. 1 <strong>IFG</strong> nach der<br />

Schutznormtheorie als ein subjektives Recht interpretiert, weil diese Regelung (anders<br />

als in Absätzen 2 und 3 maßgeblich dem Interesse <strong>des</strong> Einzelnen an der wirksamen<br />

Wahrnehmung <strong>des</strong> Anspruchs nach § 1 Abs. 1 <strong>IFG</strong> diene. 1711<br />

Als weiteres Rechtsproblem im Zusammenhang mit § 11 <strong>IFG</strong> ist die Frage aufgetreten,<br />

ob <strong>des</strong>sen Abs. 2 personalisierten Behördenauftritte entgegenstehen kann. Ausgehend<br />

vom Gesetzeswortlaut, wonach Organisations- und Aktenpläne „ohne Angaben<br />

personenbezogener Daten“ allgemeinzugänglich zu machen sind, könnte sich<br />

daraus ein Verbot personalisierter Behördenauftritte im Internet ergeben. 1712 In der<br />

Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt: „Geschäftsverteilungspläne, die Namen,<br />

dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich <strong>des</strong> einzelnen Mitarbeiters enthalten,<br />

unterliegen nicht der Offenlegungspflicht <strong>des</strong> Absatzes 2. Sie sind als sonstige amtliche<br />

Information – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – nur auf Antrag mitzuteilen.<br />

Dies dient der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit<br />

und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung.“<br />

1713<br />

Dagegen wird angeführt, dass dies wie aus zu überholenden Zeit <strong>des</strong> Amtsgeheimnisses<br />

klinge und auch in der Sache nicht zu überzeugen vermöge, weil diese Daten<br />

1706 BfDI, 3. Tätigkeitsbericht 2010 und 2011, S. 23.<br />

1707 BfDI, Anwendungshinweise, 21.<br />

1708 Kugelmann, <strong>IFG</strong>, § 12 Anm. 1; Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 (993); Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 11<br />

Rn. 5.<br />

1709 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16;<br />

BfDI, Anwendungshinweise, 20.<br />

1710 In diesem Sinne: Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 1; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 1.<br />

1711 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 11 Rn. 8, 25.<br />

1712 Guckelberger, ZBR 2009, 332 (336).<br />

1713 Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.

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