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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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128<br />

Die Regionaldirektion der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit wurde unproblematisch als<br />

grundsätzlich informationspflichtige Bun<strong>des</strong>einrichtung i. S. <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>IFG</strong> bewertet. 375 Demgegenüber sei die Versorgungsanstalt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> als eine Anstalt<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts, die im Wege der privatrechtlichen Versicherung eine<br />

zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt,<br />

nicht Adressat der Informationsverpflichtung <strong>des</strong> <strong>IFG</strong>. 376<br />

In Bezug auf den Deutschen Bun<strong>des</strong>tag wurde in einer gerichtlichen Entscheidung<br />

nur kurz festgestellt, dass die Bun<strong>des</strong>tagsverwaltung, soweit sie den Abgeordneten<br />

personelle und sachliche Ausstattung gewährt und deren Bürobedarf abrechnet, öffentlich-rechtliche<br />

Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. 377 Auch die Tätigkeit der Wissenschaftlichen<br />

Dienste <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages weist schon ihrer Art nach einen größeren<br />

Bezug zur Verwaltung als zum Parlament auf. 378 Dafür sprechen ferner der Sinn und<br />

Zweck <strong>des</strong> <strong>IFG</strong>, die ein weites Verständnis <strong>des</strong> Begriffs der Wahrnehmung öffentlichrechtlicher<br />

Verwaltungsaufgaben nahelegen und eine möglichst breite Informationsversorgung<br />

der Bürger erfordern, damit diese sich an staatlichen Entscheidungsprozessen<br />

beteiligen können. 379 Nicht informationspflichtig sind dagegen Bun<strong>des</strong>tagsfraktionen,<br />

denn sie sind – wie § 46 AbgG klarstellt – nicht Teil der öffentlichen Verwaltung<br />

und üben auch keine öffentliche Gewalt aus. 380<br />

Unklar ist die Frage, wie die Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates zum Erlass einer Rechtsverordnung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu qualifizieren ist. Das VG Berlin 381 neigte dazu, diese Tätigkeit<br />

als Verwaltungsaufgabe zu bewerten, weil die rechtsetzende Tätigkeit der<br />

Exekutive durch Erlass von Rechtsverordnung als Verwaltungstätigkeit angesehen 382<br />

und dementsprechend auch die Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates zum Erlass einer<br />

Rechtsverordnung nicht als Mitwirkung bei der Gesetzgebung, sondern als Mitwirkung<br />

bei der Verwaltung eingeordnet wird 383 . Anders als bei § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a<br />

UIG seien die Tätigkeit der obersten Bun<strong>des</strong>behörden oder sonstiger Bun<strong>des</strong>organe<br />

beim Erlass von Rechtsverordnungen gerade nicht aus dem Anwendungsbereich<br />

375 VG Karlsruhe, Urt. v. 5.8.2011 – 2 K 765/11, Juris Rn. 24. Vgl. zur Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit auch<br />

oben Fn. 359.<br />

376 LG Karlsruhe, Urt. v. 18.1.2008 – 6 S 26/07, Juris Rn. 38.<br />

377 VG Berlin, Urt. 11.11.2010 – 2 K 35.10, Juris Rn. 25.<br />

378 VG Berlin, Urt. v. 1.12.2011 – 2 K 91.11, UA, S. 4; a. M. zur Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste<br />

generell Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong>, § 1, Rn. 35, mit dem Hinweis, dass die Frage der Geltung <strong>des</strong> <strong>IFG</strong><br />

für die Wissenschaftlichen Dienste <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages Gegenstand der Beratungen <strong>des</strong><br />

Geschäftsordnungsausschusses <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages am 21. April 2005 gewesen sei.<br />

379 VG Berlin, Urt. v. 1.12.2011 – 2 K 91.11, UA, S. 6.<br />

380 VG Berlin, Urt. v. 1.12.2011 – 2 K 114.11, Juris Rn. 12.<br />

381 VG Berlin, Urt. v. 7.6.2007 – 2 A 130.06, Juris Rn. 16 ff.<br />

382 Ziekow, VwVfG, § 1 Rn. 30.<br />

383 In diesem Sinne: Maunz/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 50 Rn. 22.

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