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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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195<br />

Fristüberschreitung ergeben. 742 In Betracht kommt eine Untätigkeitsklage nach § 75<br />

VwGO (→ S. 359). Ein Feststellungsantrag, dass der Antrag auf Gewährung von Informationszugang<br />

nicht rechtzeitig beschieden worden sei, wurde in einem Gerichtsverfahren<br />

nicht aufrechterhalten. 743 In einer Gerichtsentscheidung wurde festgestellt,<br />

dass die Fristüberschreitung die Behörde nicht daran hindert, sich auch jetzt noch auf<br />

etwaige Ausschlussgründe zu berufen, weil diese Vorschriften lediglich Ordnungsfunktion<br />

und keine präkludierende Wirkung haben. 744<br />

3.2.16.2 Problemanalyse eigene Datenerhebung<br />

Die gesetzlich vorgegebene Monatsfrist, innerhalb derer ein Informationszugang erfolgen<br />

soll (§ 7 Abs. 5 Satz 2 <strong>IFG</strong>), wird von allen interviewten Behörden akzeptiert,<br />

da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt und es für Behörden möglich ist, davon<br />

abzuweichen. So hat es sich in der Praxis bewährt, in dem Fall, dass die Bearbeitung<br />

länger dauert, dies dem Antragsteller rechtzeitig zu vermitteln (Interview-B4). In Fällen,<br />

in denen die Bearbeitungsfrist überschritten wird, werden die Antragsteller von<br />

den Behörden benachrichtigt. Laut Erläuterungen der befragten Behörden hätten die<br />

Antragsteller hierfür in der Regel Verständnis, mit Ausnahme von Journalisten, bei<br />

denen dies beruflich begründet sei und die vom Presserecht andere Fristen gewöhnt<br />

seien (Interview-B10, B4, B2, B9). Zwei Behörden erklärten, dass ihnen die Monatsfrist<br />

im Grunde als Richtschnur für interne Abläufe helfen würde, wenn sich die zuständigen<br />

<strong>IFG</strong>-Referate mit den betroffenen Fachreferaten in der Bearbeitung von<br />

<strong>IFG</strong>-Anträgen abstimmen und koordinieren müssen (Interview-B10, B3).<br />

Die Bearbeitungsdauer hängt in der Regel von der Art der angefragten Information<br />

ab (Interview-B8). Einfache Auskunftsanfragen seien ein überschaubarer Aufwand,<br />

während andere Anfragen sehr umfangreich seinen, wenn sie sich auf einen großen<br />

Aktenbestand bezögen. Der Umfang der begehrten Informationen ist von Behörden<br />

auch als ein Grund aufgeführt worden, warum die Monatsfrist nicht eingehalten werden<br />

könne (Interview-B9, B2, B3, B10). Dabei handelt es sich zumeist um Anfragen<br />

auf Akteneinsicht. Ein Ministerium berichtete von einem Verfahren, in dem 150 Aktenbände<br />

betroffen seien und einem anderen Verfahren, in dem 80 Aktenbände betroffen<br />

seien. Diese könnten nicht innerhalb eines Monats von dem zuständigen<br />

Fachreferat geprüft werden (Interview-B4). Ähnliches berichtet eine andere Behörde,<br />

wobei es sich bei den Beispielsfällen um UIG-Anfragen handelte. So hätte es z.B.<br />

einen Auskunftsuchenden gegeben, der 200 Aktenbände aus 20 Jahren über das<br />

Endlagersuchverfahren einsehen wollte, oder einen anderen, der die Liste sämtlicher<br />

742 Griebel, 158.<br />

743 VG Berlin, Urt. v. 25.8.2011 – 2 K 50.11, Juris Rn. 16.<br />

744 VG Berlin, Urt. v. 12.10.2009 – 2 A 20.08, Juris Rn. 40.

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