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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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auch dann anzuwenden, wenn die informationspflichtige Stelle die Verweigerung <strong>des</strong><br />

Informationszugangs auf die §§ 3 ff. <strong>IFG</strong> stützt.<br />

6.2.8.1.2 Überblick über das in-camera-Verfahren<br />

Allein aus dem Umstand, dass Informationszugangsansprüche geltend gemacht<br />

werden, folgt nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten<br />

bedarf; diese Streitigkeiten führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in<br />

das in-camera-Verfahren. 1496 Welche Beweismittel vorzulegen sind, steht vorbehaltlich<br />

<strong>des</strong> § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen <strong>des</strong> Untersuchungsgrundsatzes gem.<br />

§ 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen <strong>des</strong> Gerichts. 1497 Ein Anspruch auf Beiziehung von<br />

Akten lässt sich weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Akteneinsichtsrecht gem.<br />

§ 100 VwGO 1498 oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) herleiten.<br />

1499<br />

Das Gericht sollte zunächst den Verwaltungsvorgang ohne die Unterlagen verlangen,<br />

in die Einsicht begehrt wird. Wenn sich nämlich für das Gericht bereits auf Grund der<br />

Vorlage <strong>des</strong> sonstigen Verwaltungsvorgangs ergibt, dass die Unterlagen entweder<br />

freizugeben oder geheimhaltungsbedürftig sind, bedarf es keiner Durchführung eines<br />

in-camera-Verfahrens. 1500 Nichts<strong>des</strong>toweniger hat das BVerwG zum <strong>IFG</strong> BE festgestellt,<br />

dass sich die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht auf diejenigen<br />

Akten beschränkt, die bei der Behörde vor dem Rechtsstreit aus Anlass <strong>des</strong> Streits<br />

über die Aktenvorlage entstanden sind. Vielmehr gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden<br />

Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde<br />

unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe<br />

abgelehnt hat. 1501<br />

Weiter differenziert das BVerwG neuerdings: „Werden materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe<br />

geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der<br />

Akte ergeben, liegt es regelmäßig auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme<br />

in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt.<br />

Handelt es sich dagegen um prozedurale Geheimhaltungsgründe, die sich aus<br />

In neueren gerichtlichen Entscheidungen wird die Frage gar nicht mehr thematisiert, sondern von der<br />

Anwendbarkeit stillschweigend ausgegangen, z. B. BVerwG, Beschl. v. 10.8.2010 – 20 F 5/10, Juris.<br />

1496 BVerwG, Beschl. v. 25.6.2010 – 20 F 1/10, Juris Rn. 7.<br />

1497 OVG LSA, Beschl. v. 26.5.2009 – 3 L 6/09, UA, S. 4.<br />

1498 Kopp/Schenke, VwGO, § 100 Rn. 1 m. w. N.<br />

1499 OVG LSA, Beschl. v. 26.5.2009 – 3 L 6/09, UA, S. 4.<br />

1500 Schroeter, NVwZ 2011, 457 (458).<br />

1501 BVerwG, Beschl. v. 13.6.2006 – 20 F 5/05, Juris Rn. 2, mit insoweit zust. Anm. Berger, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2008, 225 (228 f.); Rudisile, in: Schoch/Schmidt-<br />

Aßmann/Pietzner, VwGO, § 99 Rn. 11a. A. M. wohl: VG Berlin, Urt. v. 3.12.2008 – 2 A 132.07, Juris<br />

Rn. 17, und die oben in Fn. 1483 (S. 365) Genannten.

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