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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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192<br />

eröffnet die proaktive Informationstätigkeit der Behörde (→ S. 405) ihr die Möglichkeit,<br />

individuelle Anträge gem. § 9 Abs. 3 Alt. 2 <strong>IFG</strong> abzulehnen. 721<br />

Demgegenüber ist die Einsichtnahme in Prozessakten eines Strafprozesses keine<br />

allgemein zugängliche Quelle. 722 Auch aus Sicht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters dürften<br />

weder der Insolvenzschuldner 723 noch die Bank <strong>des</strong> Insolvenzschuldners und der<br />

Gerichtsvollzieher 724 allgemein zugängliche Quellen sein.<br />

Die Prüfung der Zumutbarkeit muss die individuellen Umstände <strong>des</strong> Antragstellers<br />

berücksichtigen. 725 So wurde beispielsweise ein Antrag abgelehnt, weil einerseits die<br />

Behörde im konkreten Fall ca. 90.000 Anhörungsschreiben gem. § 8 <strong>IFG</strong> verschicken<br />

müsste und anderseits der Antragsteller andere – wenn auch ebenfalls, aber insgesamt<br />

weniger aufwändige – Möglichkeiten hatte, an die gewünschten Informationen<br />

heranzukommen. 726 Demgegenüber weniger überzeugend war eine gerichtliche Bestätigung<br />

einer teilweisen Ablehnung <strong>des</strong> Informationszugangs, weil wenige Aktenseiten<br />

allgemeinzugänglich waren. 727<br />

3.2.15 Rechtsmissbrauch/Verwirkung<br />

Der Gedanke der Missbrauchsabwehr spiegelt sich in den beiden Ablehnungsgründen<br />

<strong>des</strong> § 9 Abs. 3 <strong>IFG</strong> wider. 728 Da außerdem bereits nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen<br />

Grundsätzen <strong>des</strong> Rechtsmissbrauchs 729 querulatorische Anträge<br />

weder entgegengenommen noch bearbeitet werden müssen, wurde – im Gegensatz<br />

zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG – auf eine ausdrückliche Regelung im <strong>IFG</strong> zur Ablehnung<br />

missbräuchlicher Regelungen verzichtet. 730 Dass eine explizite Regelung dazu im<br />

<strong>IFG</strong> fehlt, wurde in der Literatur aber auch kritisiert. 731<br />

721 Rossi, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 20; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 31.<br />

722 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.3.2008 – 7 E 5426/06(2), JurionRS 2008, 25765.<br />

723 VG Hamburg, Urt. v. 27.8.2010 – 7 K 619/09, Juris Rn. 69.<br />

724 VG Minden, Gerichtsbescheid v. 12.8.2010 – 7 K 23/10, Juris Rn. 42.<br />

725 In diesem Sinne auch mit Beispielen: Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Begründung<br />

zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16; BfDI, Anwendungshinweise, 19; Berger, in: Berger/Roth/Scheel,<br />

<strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 7; Matthes, 49; Rossi, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 21; Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer,<br />

<strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 32.<br />

726 VG München, Urt. v. 21.6.2007 – M 17 K 06.3145, Juris Rn. 31.<br />

727 VG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.03.2010 – 7 K 243/09.F, Juris Rn. 27 f.<br />

728 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 33. Vgl. Kloepfer, Innenausschuss, Protokoll Nr.<br />

15/58, S. 81, der aber eine Missbrauchsklausel allgemein in das Gesetz hineinschreiben lassen wollte.<br />

729 Vgl. bspw. Raabe/Helle-Meyer, NVwZ 2004, 641 (646 f.); Ziekow, VwVfG, § 24 Rn. 23.<br />

730 Ziekow/Debus, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 33, unter Hinweis auf Fraktionen SPD und BÜNDNIS<br />

90/DIE GRÜNEN, Begründung zum <strong>IFG</strong>, BT-Drs. 15/4493, S. 16.<br />

731 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 9 Rn. 105.

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