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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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401<br />

aktivere Rolle, weshalb es ihm selbst überlassen bleiben könne, seine Rechte nötigenfalls<br />

mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen. Im Übrigen könne es sehr wohl Spannungen<br />

zwischen Informationszugang und Datenschutz geben. Es wäre jedenfalls<br />

transparenter gewesen, wenn man diesen Konflikt offen zwischen Informationsbeauftragtem<br />

einerseits und Datenschutzbeauftragtem andererseits austragen würde. Die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> jeweiligen Gesetzgebers für eine Personalunion begünstige intransparente<br />

Konfliktlösungen innerhalb der Behörde <strong>des</strong> Informationsbeauftragten.<br />

1681<br />

2.2.2.2 Aufgaben und Befugnisse<br />

In § 12 Abs. 3 <strong>IFG</strong> werden bestimmte Aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten nach dem<br />

BDSG auch auf seine Funktion als Beauftragter für die Informationsfreiheit erweitert.<br />

Der BfDI kontrolliert danach bei den verpflichteten Behörden die Einhaltung der Vorschriften<br />

über die Informationsfreiheit (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5 BDSG analog). 1682<br />

Dabei kann der Verweisung <strong>des</strong> § 12 Abs. 3 <strong>IFG</strong> auf § 24 Abs. 1 BDSG nicht eindeutig<br />

entnommen werden, ob sich die Kontrolle auf die Stellen gem. § 2 Abs. 1 und<br />

Abs. 3 Satz 1 BDSG 1683 oder nur auf den engeren Kreis der nach <strong>IFG</strong> verpflichteten<br />

Stellen 1684 bezieht. Noch unklarer ist die Situation dabei hinsichtlich <strong>des</strong> Kontrollumfangs.<br />

Teils wird die Kontrolle auf die Verletzung von Normen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> beschränkt.<br />

1685 Teils wird die Verweisung in § 12 Abs. 3 <strong>IFG</strong> auf § 24 Abs. 1 BDSG als<br />

uneingeschränkt bewertet, so dass die Einhaltung anderer Vorschriften über die Informationsfreiheit<br />

(einschl. UIG und VIG) Gegenstand der Kontrolle seitens <strong>des</strong> BfDI<br />

sei. 1686<br />

Der BfDI hat kein Weisungsrecht gegenüber der Behörde, sondern nur ein Beanstandungsrecht<br />

(§ 12 Abs. 3 <strong>IFG</strong> i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und<br />

Abs. 2 und 3 BDSG). 1687 Beanstandungen führen in der Praxis teilweise dazu, dass<br />

die Behörde ihre Rechtsansicht überdenkt und Informationszugang gewährt. 1688<br />

1681 Kloepfer, K&R 2006, 19 (26); Rossi, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 34. Teilweise auch kritisch zur Personalunion:<br />

Kugelmann, <strong>IFG</strong>, § 12 Anm. 4; Kloepfer/v. Lewinski, DVBl 2005, 1277 (1287); Ibler, in: FS Brohm, 405<br />

(416): „Hier wird der Gärtner zum Bock gemacht."<br />

1682 BfDI, Anwendungshinweise, 22.<br />

1683 In diesem Sinne: Roth, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 26; Mecklenburg/Pöppelmann, <strong>IFG</strong>,<br />

§ 12 Rn. 20.<br />

1684 In diesem Sinne: Jastrow/Schlatmann, <strong>IFG</strong> § 12 Rn. 22; Guckelberger, in: Fluck/Theuer, § 12 <strong>IFG</strong><br />

Rn. 100; Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 67.<br />

1685 Guckelberger, in: Fluck/Theuer, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 99.<br />

1686 Schoch, <strong>IFG</strong>, § 12 Rn. 70.<br />

1687 BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005, 1346 (1350 zu III. 10); Schaar/Schultze, Informationsfreiheit<br />

und Informationsrecht Jahrbuch 2009, 147 (159).<br />

1688 In den zwei im neuesten Tätigkeitsbericht geschilderten Fälle einer Beanstandung wurde einmal<br />

die Ansicht revidiert und informationszugang gewährt und im anderen Fall nicht, vgl. BfDI, 3. Tätigkeitsbereich<br />

2010 und 2011, S. 50 f., bzw. 66 f.

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