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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) - Transparency ...

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309<br />

formationspflichtigem Regierungshandeln unterschied. 1243 Allerdings wird diese Differenzierung<br />

nach Entscheidungen <strong>des</strong> BVerwG aus 2011 wohl kaum noch vertreten<br />

(→ S. 122).<br />

Eine Auffassung 1244 wendet § 4 <strong>IFG</strong> zum Schutz <strong>des</strong> Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung<br />

an, weil dieser im Rahmen <strong>des</strong> § 4 <strong>IFG</strong> in der Gesetzesbegründung<br />

erwähnt wurde und weil § 4 <strong>IFG</strong> sowie der Kernbereichsschutz relativen Schutz gewährleisten.<br />

Dieser Ansatz versagt jedoch insoweit, als auch bei abgeschlossen Vorgängen<br />

Fälle möglich sind, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, Tatsachen<br />

aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen 1245 .<br />

Eine andere Meinung 1246 versucht die Fälle über § 3 Nr. 3 lit. b <strong>IFG</strong> (→ S. 291) zu<br />

lösen, wonach der Informationszugang entfällt, wenn und solange die Beratungen<br />

von Behörden beeinträchtigt werden.<br />

Wohl mehrheitlich wird – in Anlehnung an die Gesetzesbegründung – der Schutz <strong>des</strong><br />

Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung als ein ungeschriebener, verfassungsrechtlicher<br />

Ausnahmegrund gesehen. 1247 Bislang blieb eine Berufung darauf in der<br />

Praxis erfolglos. So ist die Rechtsprechung dem Versuch entgegen getreten, die gesamte<br />

gesetzesvorbereitende Tätigkeit eines Ministeriums entgegen den abweichenden<br />

und in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz<br />

getätigten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren ganz generell den<br />

Ansprüchen nach dem <strong>IFG</strong> zu entziehen. 1248 Eine Stellungnahme, die bestimmungsgemäß<br />

einem anderen Verfassungsorgan übermittelt worden ist, habe den absolut<br />

geschützten Binnenbereich der Regierung verlassen und unterliege <strong>des</strong>halb dem<br />

1243 Besonders deutlich wird diese Argumentationslinie bei VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 – VG 2 A<br />

101.06, UA, S. 7.<br />

1244 Schoch, <strong>IFG</strong>, Vorb §§ 3 bis 6 Rn. 27.<br />

1245 VG Berlin, Urt. v. 9.6.2011 – 2 K 46.11, Juris Rn. 33.<br />

1246 In diesem Sinne: VG Berlin, Urt. v. 9.6.2011 – 2 K 46.11, Juris Rn. 27. Vgl. BVerwG, Urt. v.<br />

3.11.2011 – 7 C 3.11, Juris Rn. 31: Überschneidet sich in<strong>des</strong>sen jedenfalls teilweise mit geschriebenen<br />

Versagungsgründen, insbesondere dem nach § 3 Nr. 3 lit. b <strong>IFG</strong>. Demgegenüber bedarf es nach<br />

BVerwG, Beschl. v. 18.7.2011 – 7 B 14/11, Juris Rn. 7, „einer inhaltlichen Ausrichtung an den Kriterien<br />

für einen dem parlamentarischen Informationsrecht entzogenen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“<br />

nicht.<br />

Vgl. auch Roth, in: Berger/Roth/Scheel, <strong>IFG</strong>, § 3 Rn. 108, der dies bei § 3 Nr. 3 lit. b <strong>IFG</strong> kommentiert,<br />

und darauf verweist, dass sich die Rechtsfigur in verschiedenen Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>IFG</strong> einfließt.<br />

Gegen eine Ableitung eines Ausnahmetatbestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> „Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung“<br />

aus der „Vertraulichkeit der Beratungen: Schomerus, 27<br />

1247 In diesem Sinne bspw.: BfDI, Anwendungshinweise, 6; BMI, Anwendungshinweise, GMBl. 2005,<br />

1346 (1347); Jastrow/Schlattmann, <strong>IFG</strong>, § 3 Überschrift vor Rn. 121. Sehr kritisch dazu: Schomerus,<br />

211 f. Explizit dagegen: Schoch, <strong>IFG</strong>, § 4 Rn. 45.<br />

1248 BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 3.11, Juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2010 –<br />

OVG 12 B 6.10, Juris Rn. 36.

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